Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8201.
C.  Beweiskraft  der  Aussagen  Vorgesetzter.

Bei  geringen  militärischen  Vergehen  bleibt  es  dem  Ermessen  des  competenten  Militär—
gerichts  überlassen,  den  Aussagen  der  Vorgesetzten,  welchen  die  Versicherung  der  Wahrheit  an
Eidesstatt  beigefügt  ist,  die  Beweiskraft  der  eidlichen  Aussage  beizulegen  und  dieselben  von  der
förmlichen  Eidesleistung  zu  entbinden.

8202.
II.  Spruchverfahren.
A.  Verpflichtung  der  Richter.
Eine  eidliche  Verpflichtung  der  Richter  findet  nicht  statt;  denselben  ist  aber  die  im  6  129
vorgeschriebene  Ermahnung  wegen  Erfüllung  ihrer  Richterpflicht  durch  den  Präses  zu  ertheilen.

8203.
B.  Vortrag  des  Referenten.
Der  Vortrag  des  Referenten  kann  schriftlich  oder  mündlich  gehalten  werden.  In  beiden
Fällen  sind  jedoch  der  wesentliche  Inhalt  des  Vortrags,  das  Votum  und  die  demselben  zum
Grunde  gelegten  Gesetzesstellen  in  das  Protocoll  aufzunehmen.

8204.
C.  Form  und  Inhalt  des  Erkenntnisses.

In  dem  Erkenntnisse,  welches  gleich  nach  der  Abhaltung  des  Spruchgerichts  auszufertigen
ist,  sind  die  Thatsachen,  auf  welchen  die  Entscheidung  beruht,  und  die  zum  Grunde  gelegten
Gesetzesvorschriften  anzugeben.

Die  Ausfertigung  des  Erkenutnisses  ist  von  dem  Präses  und  dem  Referenten  zu  unterschreiben
  und  dem  Gerichtsherrn  zur  Bestätigung  vorzulegen.

8  205.
D.  Bestätigung  des  Erkenntnisses.
Die  Bestätigung  des  Erkenntnisses  erfolgt  durch  den  Befehlshaber,  dem  die  Bestellung
des  Spruchgerichts  zustand.
8206.
Bei  der  Bestätigung  sind  die  Vorschriften  in  88  169,  170  und  172  zu  befolgen.
Einer  Begutachtung  des  Erkenntnisses  bedarf  es  nicht,  der  Befehlshaber  hat  sich  jedoch
durch  genaue  Einsicht  der  Acten  in  den  Stand  zu  setzen,  die  Bestätigung  nach  seiner  gewissen—
haften  Ueberzeugung  ertheilen  zu  können.