Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Erklärt sich der Befragte in der ihm gesetzten Frist entweder gar nicht, oder 
nicht bestimmt, so wird angenommen, daß er die jährliche Rente übernehmen wolle. 
8. 27. 
Betrag und Anfang des Laufs der Rente. 
Wird die Ablösung durch Uebernahme einer Rente bewirkt (§. 23, Ziffer 2), 
so ist diese nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten jährlichen Werthe 
der abzulösenden Leistung oder Dienstbarkeit zu bestimmen und zu demjenigen Zeit- 
punkte zu bewirken, mit welchem nach den bei jenen Verhandlungen zu treffenden 
Festsetzungen die zur Ablösung gelangenden Leistungen aufhören oder die abzulösen- 
den Dienstbarkeiten nicht mehr ausgeübt werden sollen und das dafür ausgemittelte 
Aequivalent an deren Stelle treten soll. 
Dabei wird von jeder ablöslichen Rente oder Leistung bis zum Beweise des 
Gegentheils angenommen, es sei dieselbe zu dem bisherigen Hebe-Termine für die 
Vergangenheit zu entrichten. 
§. 28. 
Termin zur Abführung der Rente an den Berechtigten. 
Insofern sich nicht beide Theile eines Andern vereinigen, sind die an die 
Stelle ursprünglich ständiger, d. h. zu bestimmten Zeiten fälliger, Leistungen treten- 
den Renten zu derselben Zeit und in denselben Terminen, wie jene, solche Renten 
hingegen, welche an die Stelle unständiger Leistungen treten, im Falle sie den 
Betrag von zehn Thalern nicht erreichen, alljährlich, falls sie aber zehn Thaler 
oder mehr betragen, in zwei halbjährigen Raten, und zwar zum ersten Male an 
demjenigen ganz= oder halbjährigen Termine zu entrichten, welcher dem §. 27 ge- 
dachten Zeitpunkte zunächst folgt. 
Wird ein Holz-Deputat oder eine Getreide-Rente gewählt (§. 24), so muß 
sich, insofern sich nicht die Betheiligten eines Andern deßhalb vereinigen, der Be- 
rechtigte gefallen lassen, daß die Verabreichung bloß auf einen einzigen Jahres- 
Termin bestimmt werde. 
§. 29. 
Ort der Leistung. 
Der Verpflichtete ist verbunden, die Rente und, insofern bei Holz-Deputaten 
und anderen nach freiwilliger Uebereinkunft etwa gewählten Natural-Renten nicht 
etwa ein Anderes verabredet wurde, auch diese dem Berechtigten in das berechtigte 
Gut oder an den von der Ablösungs-Kommission bestimmten Erhebungsort abzu- 
liefern. Er darf sich dieser Obliegenheit auch dann nicht entziehen, wenn die Ab- 
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