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Erklärt sich der Befragte in der ihm gesetzten Frist entweder gar nicht, oder
nicht bestimmt, so wird angenommen, daß er die jährliche Rente übernehmen wolle.
8. 27.
Betrag und Anfang des Laufs der Rente.
Wird die Ablösung durch Uebernahme einer Rente bewirkt (§. 23, Ziffer 2),
so ist diese nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten jährlichen Werthe
der abzulösenden Leistung oder Dienstbarkeit zu bestimmen und zu demjenigen Zeit-
punkte zu bewirken, mit welchem nach den bei jenen Verhandlungen zu treffenden
Festsetzungen die zur Ablösung gelangenden Leistungen aufhören oder die abzulösen-
den Dienstbarkeiten nicht mehr ausgeübt werden sollen und das dafür ausgemittelte
Aequivalent an deren Stelle treten soll.
Dabei wird von jeder ablöslichen Rente oder Leistung bis zum Beweise des
Gegentheils angenommen, es sei dieselbe zu dem bisherigen Hebe-Termine für die
Vergangenheit zu entrichten.
§. 28.
Termin zur Abführung der Rente an den Berechtigten.
Insofern sich nicht beide Theile eines Andern vereinigen, sind die an die
Stelle ursprünglich ständiger, d. h. zu bestimmten Zeiten fälliger, Leistungen treten-
den Renten zu derselben Zeit und in denselben Terminen, wie jene, solche Renten
hingegen, welche an die Stelle unständiger Leistungen treten, im Falle sie den
Betrag von zehn Thalern nicht erreichen, alljährlich, falls sie aber zehn Thaler
oder mehr betragen, in zwei halbjährigen Raten, und zwar zum ersten Male an
demjenigen ganz= oder halbjährigen Termine zu entrichten, welcher dem §. 27 ge-
dachten Zeitpunkte zunächst folgt.
Wird ein Holz-Deputat oder eine Getreide-Rente gewählt (§. 24), so muß
sich, insofern sich nicht die Betheiligten eines Andern deßhalb vereinigen, der Be-
rechtigte gefallen lassen, daß die Verabreichung bloß auf einen einzigen Jahres-
Termin bestimmt werde.
§. 29.
Ort der Leistung.
Der Verpflichtete ist verbunden, die Rente und, insofern bei Holz-Deputaten
und anderen nach freiwilliger Uebereinkunft etwa gewählten Natural-Renten nicht
etwa ein Anderes verabredet wurde, auch diese dem Berechtigten in das berechtigte
Gut oder an den von der Ablösungs-Kommission bestimmten Erhebungsort abzu-
liefern. Er darf sich dieser Obliegenheit auch dann nicht entziehen, wenn die Ab-
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