IV. 4. RBeamt G. Anl. J Gesch O. für die Disziplinarbehörden. 269
sich in einer Sache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Mei-
nungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem An-
geschuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nachtheiligen so
lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Abstimmungen im Kollegium erfolgen in nachstehender Reihenfolge:
Zuerst stimmt der Dezernent oder Referent, nach dem Referenten der
etwa ernannte Korreferent; im übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der
Abstimmung nach dem Dienstalter, so zwar, daß das jüngste Mitglied zu-
erst stimmt. Der Präsident giebt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmen-
gleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.
§. 10. Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach dem Tage
der Ernennung zum Mitgliede der Disziplinarkammer. Bei gleichzeitiger
Ernennung giebt das höhere Lebensalter den Ausschlag.
§. 11. Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten,
insbesondere diejenigen, welche nur die Leitung eines anhängigen Disziplinar-
verfahrens betreffen, werden ohne Vortrag im Kollegium von dem Prä-
sidenten oder unter dessen Zustimmung von demjenigen Mitgliede erlassen,
welchem die Bearbeitung der Sache von dem Präsidenten übertragen ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem
gedachten Mitgliede oder wenn über den gegen eine Verfügung erhobenen
Widerspruch eines Betheiligten zu entscheiden ist, muß der Beschluß des
Kollegiums eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn der Präsident den Vor-
trag im Kollegium angeordnet hat.
§. 12. In schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine
mündliche Verhandlung erfordert, der Präsident eine schriftliche Abstimmung
anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die
Entscheidung in einer Sitzung erfolgen.
§. 13. In jeder einen Kollegialbeschluß erfordernden Sache wird von
dem Präsidenten ein Dezernent oder Referent und nach Befinden ein Korre-
ferent ernannt.
Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Bestimmung §. 22
Ziffer 3 mündlich erstattet.
§. 14. Die Disziplinarkammern erlassen alle Entscheidungen, Beschlüsse,
Verfügungen, Berichte 2c. unter dem Namen:
„Kaiserliche Disziplinarkammer zu N.“
§. 15. In den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich auf-
zuführen, welche an der Entscheidung theilgenommen haben. Auch ist darin
der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung erfolgt ist. Die
Ausfertigungen der Endentscheidungen sind mit der Ueberschrift zu versehen:
„Im Namen des Reichs.“
§. 16. Die Disziplinarkammern führen ein Siegel mit der Umschrift:
„Kaiserliche Disziplinarkammer zu N."