Bankgesetz. — Abänderung des Bankgesetzes. 429
Artikel 7. 8 1. Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab nicht
unter dem von ihr gemäß § 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt
gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht
oder überschreitet.
Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt
gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger
bekannt zu machen.
§ 2. Der Bundesrat wird denjenigen Privatnotenbanken gegenüber,
auf welche die beschränkenden Bestimmungen des § 43 des Bankgesetzes keine
Anwendung finden, von dem vorbehaltenen Kündigungsrechte behufs Aufhebung
der Befugnis zur Ausgabe von Banknoten zum 1. Januar 1901 Gebrauch
machen, wenn diese Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichten,
vom 1. Januar 1901 ab
1. nicht unter dem gemäß § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt
gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser
Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet,
und
2. im übrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem
gemäß § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozent-
satze der Reichsbank zu diskontieren, oder falls die Reichsbank
selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als
einachtel Prozent unter diesem Satze.
§ 3. Handelt eine Privatnotenbank der nach § 2 eingegangenen Ver-
pflichtung entgegen, so wird die Entziehung der Befugnis zur Notenausgabe
gemäß § 50 ff. des Bankgesetzes durch gerichtliches Urteil ausgesprochen.
Strafbestimmung.
Mitglieder des Vorstandes, Vorsteher einer Zueiganstalt, sonstige An-
gestellte oder Agenten einer solchen Bank, welche für Rechnung der Bank der
von ihr eingegangenen Verpflichtung entgegen, unter dem nach § 2 zulässigen
Prozentsatze diskontieren, werden mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark
bestraft.
Artikel 9. § 3. Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vor-
maligen Preußischen Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der Reichsbank
gemäß §§ 8, 9, 10 und 17 des Bankgesetzes außer Ansatz gelassen.