Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

430 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
10. Börsengesetz. 
Vom 22. Juni 1896. 
(R. G. Bl. S. 157.) 
(Auszug.) 
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 
8 36. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an 
jeder Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle), von deren Mitgliedern 
mindestens die Hälfte aus Personen bestehen muß, welche nicht ins Börsen— 
register für Wertpapiere (8 54) eingetragen sind. 
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines 
Wertpapiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, 
welche an der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsenhandel beteiligt 
sind; für die ausscheidenden Mitglieder sind Stellvertreter nach näherer 
Bestimmung der Börsenordnung zu berufen. 
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: 
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu 
emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden 
zu prüfen; 
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung 
der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und 
rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert wird, und 
bei Unvollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen; 
c) Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine 
Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Ueber- 
vorteilung des Publikums führen. 
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen 
ablehnen. Im übrigen werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung 
der Zulassungsstelle sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen deren 
Entscheidungen durch die Börsenordnungen getroffen. Die Zulassungsstelle ist 
befugt, zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere von demselben auszuschließen. 
Die Zulassung deutscher Reichs= und Staatsanleihen darf nicht ver- 
sagt werden.
	        
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