Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. § 59. 97 
Beschwerden gegen erstinstanzliche, nicht endgültige Beschlüsse sind bei 
der beschließenden Behörde anzubringen und gehen an die nächst höhere 
Instanz, die endgültig entscheidet. In einigen Ausnahmefällen geht die 
Beschwerde an den Minister. Endgültige Beschlüsse, welche die Befug- 
nisse der Behörde überschreiten oder das bestehende Recht verletzen, können 
vom Vorsitzenden mittels der Verwaltungsklage beim Oberverwaltungs- 
gericht angefochten werden.u#) 
Den nachstehend (Nr. 2) benannten Behörden stehen für ihre obrigkeit- 
lichen Anordnungen Zwangsbefugnisse wie folgt zu: 
1. Die Ausführung der zu erzwingenden Handlung ist möglichst durch einen 
dritten auf Kosten des Inanspruchgenommenen zu bewirken; 
2. persönliche Leistungen oder Unterlassungen sind durch Androhung und 
Festsetzung von Geld oder verhältnismäßiger Haftstrafe zu erzwingen, 
bezüglich deren die Gemeinde-(Guts-vorsteher bis 5 M. oder 1 Tag, 
die Ortspolizei= oder städtischen Gemeindebehörden in Landkreisen bis 
60 M. oder 1 Woche, in Stadtkreisen gleich den Landräten bis 150 
oder 2 Wochen, die Regierungspräsidenten bis 300 M. oder 4 Wochen 
gehen dürfen; 
3. unmittelbarer Zwang ist nur äußerstenfalls anzuwenden. 
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind dieselben Rechtsmittel 
wie gegen die Anordnung selbst zulässig. Gegen die Festsetzung und Aus- 
führung findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege mit zweiwöchiger 
Frist statt.!8) 
Alle Steuern unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege. 
Diese erfolgt durch Vollstreckungsbeamte (Exekutoren). Das Gleiche gilt von 
den Steuern der öffentlichen Verbände, den Gebühren und den im Ver- 
waltungsverfahren festgesetzten Strafen und Kosten. Das Verfahren ist mit 
Rücksicht auf die neue Prozeßgesetzgebung neu geregelt.1) Die deutschen 
Bundesstaaten leisten sich bei der Einziehung gegenseitig Beistand. 20) 
Zwangsversteigerungen von Grundstücken sind zur Deckung von Steuer- 
12) Das. § 115—126. 
18) LVG. 8 132, 133. Die Geld- 
strafen unterliegen der Beitreibung im 
Verwaltungswege (Abs. 6), doch ohne 
vorgängige Anmahnung Vf. 15. März 
88 (M. 90). — Die Haft wird nach 
StEGB. 8§ 28 u. 29 berechnet. 
19) G. 99 (GS. 388) § 5, V. 15. Nov. 
99 (GS. 545), erg. (§ 50 a) V. 18. März 
04 (GS. 36); AusfAnw. 28. Nov. 99 
(i. d. Amtsbl.), erg. (Art. 74 a) Anw. 
4. Juli 04 (M. 257) u. (Aufhebung 
des 8 80 Abs. 1) Vf. 20. Juni 1 
(HMB. 506). Bearb. vom Verfasser 
(§ 54 Anm. 5 d. W.) S.535, ferner v. Kautz 
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw. 22. Aufl. « 
  
(4. Aufl. Berl. 11). Dem Verfahren unter- 
liegen direkte u. indirekte Staats-, Kirchen- 
u. Gemeindeabgaben, Gebühren, Strafen u. 
Kosten das. § 1 u. § 1 d. V. f. d. östl. 
Prov. 30. Juli 53 (GS. 909), f. 
vorpommern 1. Feb. 58 (GS. 85), f. West- 
falen 30. Juni 45 (GS. 444), f. d. Rhein- 
prov. 24. Nov. 43 (GS. 351), f. d. neuen 
Prov. 22. Sept. 67 (Gö. 1553). Be- 
schlagnahme der Staatschuldbuchforderun- 
gen G. 20. Juli 83 (GE. 120) 587, des 
Arbeits= u. Dienstlohnes § 202 Abs. 2 
d. W. 
20) RG. 9. Juni 95 (RGB. 256). 
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