Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. § 59. 97
Beschwerden gegen erstinstanzliche, nicht endgültige Beschlüsse sind bei
der beschließenden Behörde anzubringen und gehen an die nächst höhere
Instanz, die endgültig entscheidet. In einigen Ausnahmefällen geht die
Beschwerde an den Minister. Endgültige Beschlüsse, welche die Befug-
nisse der Behörde überschreiten oder das bestehende Recht verletzen, können
vom Vorsitzenden mittels der Verwaltungsklage beim Oberverwaltungs-
gericht angefochten werden.u#)
Den nachstehend (Nr. 2) benannten Behörden stehen für ihre obrigkeit-
lichen Anordnungen Zwangsbefugnisse wie folgt zu:
1. Die Ausführung der zu erzwingenden Handlung ist möglichst durch einen
dritten auf Kosten des Inanspruchgenommenen zu bewirken;
2. persönliche Leistungen oder Unterlassungen sind durch Androhung und
Festsetzung von Geld oder verhältnismäßiger Haftstrafe zu erzwingen,
bezüglich deren die Gemeinde-(Guts-vorsteher bis 5 M. oder 1 Tag,
die Ortspolizei= oder städtischen Gemeindebehörden in Landkreisen bis
60 M. oder 1 Woche, in Stadtkreisen gleich den Landräten bis 150
oder 2 Wochen, die Regierungspräsidenten bis 300 M. oder 4 Wochen
gehen dürfen;
3. unmittelbarer Zwang ist nur äußerstenfalls anzuwenden.
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind dieselben Rechtsmittel
wie gegen die Anordnung selbst zulässig. Gegen die Festsetzung und Aus-
führung findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege mit zweiwöchiger
Frist statt.!8)
Alle Steuern unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege.
Diese erfolgt durch Vollstreckungsbeamte (Exekutoren). Das Gleiche gilt von
den Steuern der öffentlichen Verbände, den Gebühren und den im Ver-
waltungsverfahren festgesetzten Strafen und Kosten. Das Verfahren ist mit
Rücksicht auf die neue Prozeßgesetzgebung neu geregelt.1) Die deutschen
Bundesstaaten leisten sich bei der Einziehung gegenseitig Beistand. 20)
Zwangsversteigerungen von Grundstücken sind zur Deckung von Steuer-
12) Das. § 115—126.
18) LVG. 8 132, 133. Die Geld-
strafen unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungswege (Abs. 6), doch ohne
vorgängige Anmahnung Vf. 15. März
88 (M. 90). — Die Haft wird nach
StEGB. 8§ 28 u. 29 berechnet.
19) G. 99 (GS. 388) § 5, V. 15. Nov.
99 (GS. 545), erg. (§ 50 a) V. 18. März
04 (GS. 36); AusfAnw. 28. Nov. 99
(i. d. Amtsbl.), erg. (Art. 74 a) Anw.
4. Juli 04 (M. 257) u. (Aufhebung
des 8 80 Abs. 1) Vf. 20. Juni 1
(HMB. 506). Bearb. vom Verfasser
(§ 54 Anm. 5 d. W.) S.535, ferner v. Kautz
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw. 22. Aufl. «
(4. Aufl. Berl. 11). Dem Verfahren unter-
liegen direkte u. indirekte Staats-, Kirchen-
u. Gemeindeabgaben, Gebühren, Strafen u.
Kosten das. § 1 u. § 1 d. V. f. d. östl.
Prov. 30. Juli 53 (GS. 909), f.
vorpommern 1. Feb. 58 (GS. 85), f. West-
falen 30. Juni 45 (GS. 444), f. d. Rhein-
prov. 24. Nov. 43 (GS. 351), f. d. neuen
Prov. 22. Sept. 67 (Gö. 1553). Be-
schlagnahme der Staatschuldbuchforderun-
gen G. 20. Juli 83 (GE. 120) 587, des
Arbeits= u. Dienstlohnes § 202 Abs. 2
d. W.
20) RG. 9. Juni 95 (RGB. 256).
2