Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Verfassung. 3 36. 61 
und die gewisse Regierungsrechte einschließende Landeshoheit besaßen. u) 
Diesen hat die Bundesakte mehrere Rechte gewährleistet, 18) die durch 
die Landesgesetzgebung näher bestimmt sind, nach Aupfhören des deutschen 
Bundes als Landesrecht fortbestehen und seitdem auch durch diese abge- 
ändert werden können.) 
Die Verfassung führte zu einigen Anderungen. Zwar sollte sie der 
Wiederherstellung der Rechte nicht entgegenstehen, #) gleichwohl hat sie neue 
Festsetzungen erforderlich gemacht, die anfänglich durch Rezesse mit den 
beteiligten Häusern,1) später im Hinblick auf die damit verbundenen Geld- 
bewilligungen durch besondere Gesetze erfolgt sind.22:) Die wesentlichsten, 
zum Teil auch durch die allgemeine Gesetzgebung bestätigten Rechte sind: 
1. Zugehörigkeit zum hohen Adel und als deren Ausfluß Ebenbürtigkeit 
mit den regierenden Fürstenhäusern; 
2. Autonomie mit der Befugnis, Festsetzungen zu treffen, die für die eigenen 
Angehörigen verbindlich sind, jedoch von den Landes= oder Reichs- 
gesetzen nicht abweichen dürfen; 
3. Ausschluß des bürgerlichen Rechts, soweit die Hausgesetze Bestimmungen 
treffen; 3) 
4. Befreiung von der Militärpflicht und von der Quartierlast im Frieden; 2) 
5. Befreiung von der Gemeindeeinkommensteuer 25) 
6. Das Recht der Familienhäupter auf Austräge, d. i. auf Gerichte von 
Standesgenossen in Strafsachen; 26) 
7. Mitgliedschaft im Herrenhause 27) und Beteiligung an den Kreistags- 
wahlen durch Stellvertreter.) 
17) Anm. 1.— Die Fürsten Stolberg 
(Roßla, Stolberg u. Wernigerode) hatten 
sich schon vor Auflösung des Reichs durch 
Vertrag der Reichsunmittelbarkeit begeben, 
werden aber, da ihre Reichsstandschaft 
fortdauerte, den Standesherren zugezählt; 
Einf. der Kr O. G. 18. Juni 76 (GS. 
245), Konsistorien § 299 Anm. 3 d. W. 
— Als Standesherrn werden auch die 
auf dem alten Provinziallandtag viril- 
stimmberechtigten, vormals nicht reichs- 
unmittelbaren Besitzer gewisser Guts- 
bestände in Schlesien und der Lausitz 
(freie Standesherrschaften) bezeichnet. 
15) BA. 8. Juni 15 (GS. 18 S. 143) 
Art. 14: Die Gewährleistung hat mit 
Aufhören des deutschen Bundes ihre Be- 
deutung verloren. 
19) Pr. V. 21. Juni 15 (GS. 105) u. 
Instr. 30. Mai 20 (GS. 81). Für Han- 
nover (Fürst Bentheim) V. 23 u. 48, Kur- 
hessen V. 33 u. 49, für Nassau einzelne 
Rezesse. Spätere Bestimmungen Anm. 20 
u. 22. — Schücking, die Sonderstellung der 
Mediatisierten in Preußen (Marburg 09). 
  
20) G. 10. Juni 54 (GS. 363). 
21) Auf Grund der V. 12. Nov. 55 
(GS. 688) sind Rezesse abgeschlossen mit 
Wied am 25. Juli 60, Solms-Braunfels 
am 22. Nov. 61, Solms-Hohensolms am 
22. Juli 62. 
22) G. 15. März 69 (GS. 490). Auf 
Grund dieses Gesetzes ergingen Gesetze 
für Arenberg-Meppen 27. Juni 75 (GS. 
327), G. f. Sayn-Wittgenstein-Berleburg 
25. Okt. 78 (GS. 305), für Bentheim- 
Tecklenburg v. dems. T. (GS. 311). 
23) EG. u. AG. z. BGB. (wie Anm. 27 
4. 
1 
241) G. 9. Nov. 67 (BGBl. 131) 8 
u. G. 25. Juni 68 (BG#Bl. 523) 8 
25) G. 14. Juli 93 (GS. 152) § 40 
Abs. 3; Kreisabgabenpflicht 8 83 Anm. 
8 d. W. — Die Freiheit von der Staats- 
einkommensteuer ist gegen Entschädigung 
aufgehoben G. 18. Juli 92 (GS. 210). 
26) G. 27. Jan. 77 (ReB. 77) 8 7 
u. Instr. 30. Mai 20 (GS. 81) § 17. 
S. § 1873 d. W. 
27) V. 12. Okt. 54 (GS. 41) § 22 
26) KrO. (8 83 Anm. 9 u. 18) östl.