Berhältniß der Völkerrechtsquellen zu den Quellen des nationalen Rechts. 117
§ I.
Verhältniß der Völkerrechtsquellen zu den Quellen des
nationalen Rechts.
Wie mehrere auf neben einander liegenden selbständigen Rechtsgebieten
entsprungene Quellen zur Entstehung gemeinsamer internationaler Rechtsregeln
zusammenwirken können, so kann es auch geschehen, daß aus einer und
derselben geschichtlich nachweisbaren Quelle, gegenständlich betrachtet, verschieden
geartete Rechtsnormen hervorgehen. Das von der Rechtswissenschaft aus der
phyfisch geographischen Natur der Erdoberfläche entnommene Bild der Quellen
würde auch darin zutreffen, daß ein als einheitlich vorgestellter Stromlauf,
nachdem er durch mehrere Quellen erzeugt worden ist, auch wiederum an seiner
Mündung die Gewässer in verschiedene Arme zu theilen vermag.
Was über das Verhältniß des Völkerrechts zum Staatsrecht bereits oben
(5 15) gesagt worden ist, muß auch bei der Würdigung der Rechtsquellen
und ihres möglicherweise verschiedenen Inhalts beachtet werden, zumal wenn
in einer Quellenart gleichzeitig völkerrechtliche und innerstaatliche Normen zur
Erscheinung kommen.
Landesgesetze, durch welche beispielsweise das Auslieferungswesen geordnet
wird, können strafrechtliche, strafprocessualische und völkerrechtliche Regeln neben
einander enthalten, letztere in sofern der Staat gewisse Grundsätze in Erkenntniß
seiner völkerrechtlichen Pflichten sanctionirt. Umgekehrt können Staatsverträge,
wenn sie zur Constituirung und Anerkennung neuer Staatsperfönlichkeiten
führen, Grundsätze in Beziehung auf die neu recipirten Mitglieder
der Völkerrechtsgemeinde enthalten, die ihrer Natur nach zunächst als staatsrechtliche,
nicht als völkerrechtliche, erscheinen. Soweit Deutschland in Betracht
kommt, war der Westphälische Friede gleichzeitig eine Quelle des
Völkerrechts, des Reichsverfassungsrechts und des Staatskirchenrechts.
Aehnlich verhält es sich mit der Wiener Congreßacte vom Jahre
1815, insoweit sie mit der Europäischen Ordnung der Deutschen Bundesverhältnisse
zu gleicher Zeit in einem untheilbaren Vertragsinstrumente die internationale
Seite des Bundes und theilweise auch die Basis der staatsrechtlichen
Verhältnisse der einzelnen Deutschen Bundesstaaten regelte. Endlich hat auch
der Berliner Friedenstractat vom 13. Juli 1878 den neustaatlichen
Schöpfungen von Bulgarien, Serbien und Rumänien die Gleichberechtigung
verschiedener Bekenntnisse, also die Befolgung eines wesentlich innerstaatlichen
Verfassungsgrundsatzes auferlegt, obwohl vom Standpunkt heutiger Staatspraxis
doch nur behauptet werden könnte, daß durch das Völkerrecht zwar die
strafrechtliche Verfolgung nicht anerkannter Glaubensbekenntnisse als unmenschlich
verworfen, keineswegs aber die politische Gleichberechtigung verschiedener
Bekenntnisse neben einander geboten sei.
Ob die Mischung staats= und völkerrechtlicher Normen in einem und dem-