Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Berhältniß  der  Völkerrechtsquellen  zu  den  Quellen  des  nationalen  Rechts.  117

§  I.

Verhältniß  der  Völkerrechtsquellen  zu  den  Quellen  des
nationalen  Rechts.

Wie  mehrere  auf  neben  einander  liegenden  selbständigen  Rechtsgebieten
entsprungene  Quellen  zur  Entstehung  gemeinsamer  internationaler  Rechtsregeln
  zusammenwirken  können,  so  kann  es  auch  geschehen,  daß  aus  einer  und
derselben  geschichtlich  nachweisbaren  Quelle,  gegenständlich  betrachtet,  verschieden
geartete  Rechtsnormen  hervorgehen.  Das  von  der  Rechtswissenschaft  aus  der
phyfisch  geographischen  Natur  der  Erdoberfläche  entnommene  Bild  der  Quellen
würde  auch  darin  zutreffen,  daß  ein  als  einheitlich  vorgestellter  Stromlauf,
nachdem  er  durch  mehrere  Quellen  erzeugt  worden  ist,  auch  wiederum  an  seiner
Mündung  die  Gewässer  in  verschiedene  Arme  zu  theilen  vermag.

Was  über  das  Verhältniß  des  Völkerrechts  zum  Staatsrecht  bereits  oben
(5  15)  gesagt  worden  ist,  muß  auch  bei  der  Würdigung  der  Rechtsquellen
und  ihres  möglicherweise  verschiedenen  Inhalts  beachtet  werden,  zumal  wenn
in  einer  Quellenart  gleichzeitig  völkerrechtliche  und  innerstaatliche  Normen  zur
Erscheinung  kommen.

Landesgesetze,  durch  welche  beispielsweise  das  Auslieferungswesen  geordnet
wird,  können  strafrechtliche,  strafprocessualische  und  völkerrechtliche  Regeln  neben
einander  enthalten,  letztere  in  sofern  der  Staat  gewisse  Grundsätze  in  Erkenntniß
  seiner  völkerrechtlichen  Pflichten  sanctionirt.  Umgekehrt  können  Staatsverträge,
  wenn  sie  zur  Constituirung  und  Anerkennung  neuer  Staatsperfönlichkeiten
  führen,  Grundsätze  in  Beziehung  auf  die  neu  recipirten  Mitglieder
der  Völkerrechtsgemeinde  enthalten,  die  ihrer  Natur  nach  zunächst  als  staatsrechtliche,
  nicht  als  völkerrechtliche,  erscheinen.  Soweit  Deutschland  in  Betracht
  kommt,  war  der  Westphälische  Friede  gleichzeitig  eine  Quelle  des
Völkerrechts,  des  Reichsverfassungsrechts  und  des  Staatskirchenrechts.

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  der  Wiener  Congreßacte  vom  Jahre
1815,  insoweit  sie  mit  der  Europäischen  Ordnung  der  Deutschen  Bundesverhältnisse
  zu  gleicher  Zeit  in  einem  untheilbaren  Vertragsinstrumente  die  internationale
  Seite  des  Bundes  und  theilweise  auch  die  Basis  der  staatsrechtlichen
Verhältnisse  der  einzelnen  Deutschen  Bundesstaaten  regelte.  Endlich  hat  auch
der  Berliner  Friedenstractat  vom  13.  Juli  1878  den  neustaatlichen
Schöpfungen  von  Bulgarien,  Serbien  und  Rumänien  die  Gleichberechtigung
verschiedener  Bekenntnisse,  also  die  Befolgung  eines  wesentlich  innerstaatlichen
Verfassungsgrundsatzes  auferlegt,  obwohl  vom  Standpunkt  heutiger  Staatspraxis
  doch  nur  behauptet  werden  könnte,  daß  durch  das  Völkerrecht  zwar  die
strafrechtliche  Verfolgung  nicht  anerkannter  Glaubensbekenntnisse  als  unmenschlich
  verworfen,  keineswegs  aber  die  politische  Gleichberechtigung  verschiedener
Bekenntnisse  neben  einander  geboten  sei.

Ob  die  Mischung  staats=  und  völkerrechtlicher  Normen  in  einem  und  dem-