Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 655 
lichen Rechtsschutzeinrichtungen, den „Rechtskontrol- 
len der Verwaltung“ (S. 168), und zwar im wei- 
testen Sinne, werden jedoch nur die besonderen Vorkeh- 
rungen verstanden, die dem einzelnen ermöglichen, ein 
ihn angeblich verletzendes Verhalten der Verwaltungs- 
behörde in einem rechtlich geordneten Verfahren zu be- 
kämpfen. Mangels eines solchen sind daher keine eigent- 
lichen Rechtsschutzmittel die einfache Gegenvorstel- 
lung, die eine nochmalige Prüfung des Verwaltungs- 
aktes durch dieselbe Behörde, die ihn vorgenommen hat, 
erstrebt, und die einfache Aufsichtsbeschwerde bei 
der übergeordneten Behörde. Diese uneigentlichen Rechts- 
mittel, die zwar dem einzelnen keinen Anspruch auf 
Nachprüfung gewähren, sind immerhin deshalb praktisch 
bedeutungsvoll, weil sie unter Umständen selbst dann 
noch den Anlaß zur Abhilfe geben können, wenn das 
ordentliche Rechtsmittel versäumt oder zurückgewiesen 
worden ist. Der Regierungspräsident wird also eine bei 
ihm angebrachte Beschwerde über Unregelmäßigkeiten in 
einer städtischen Verwaltung selbst in dem Falle sachlich 
prüfen müssen, wo die im Zust G. 8 7 III bestimmte 
zweiwöchige Frist nicht gewahrt ist. Aber er schreitet 
hier nicht infolge eines durch die Beschwerde begründe- 
ten Zwanges ein, sondern selbständig auf Grund seines 
Aufsichtsrechts. Denn unberührt bleibt in allen Fällen 
die Befugnis der staatlichen Ausfsichtsbehörden, inner- 
halb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und An- 
ordnungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu 
setzen oder diese Behörden mit Anweisungen zu versehn 
(LVG. 8 50 III). Die Handhabe zur Aufhebung oder 
Abänderung selbst formell rechtskräftiger Verfügungen der 
Verwaltungsbehörden bietet der — freilich von zahlreichen 
Ausnahmen durchbrochene, in seinen Einzelheiten auch 
sehr bestrittene — Grundsatz, daß Verfügungen, die we- 
sentlich aus Gründen der Zweckmäßigkeit im öffentlichen 
Interesse erlassen sind, auch wenn sie daneben von Ein- 
fluß auf Privatrechte sind, jederzeit von der verfügenden 
oder der höheren Behörde außer Kraft gesetzt werden 
können, also der materiellen Rechtskraft (3Z. 1 
§ 81 bl) ermangeln (RG#. 36 171, OG. 50364). 
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 43
	        
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