§ 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 655
lichen Rechtsschutzeinrichtungen, den „Rechtskontrol-
len der Verwaltung“ (S. 168), und zwar im wei-
testen Sinne, werden jedoch nur die besonderen Vorkeh-
rungen verstanden, die dem einzelnen ermöglichen, ein
ihn angeblich verletzendes Verhalten der Verwaltungs-
behörde in einem rechtlich geordneten Verfahren zu be-
kämpfen. Mangels eines solchen sind daher keine eigent-
lichen Rechtsschutzmittel die einfache Gegenvorstel-
lung, die eine nochmalige Prüfung des Verwaltungs-
aktes durch dieselbe Behörde, die ihn vorgenommen hat,
erstrebt, und die einfache Aufsichtsbeschwerde bei
der übergeordneten Behörde. Diese uneigentlichen Rechts-
mittel, die zwar dem einzelnen keinen Anspruch auf
Nachprüfung gewähren, sind immerhin deshalb praktisch
bedeutungsvoll, weil sie unter Umständen selbst dann
noch den Anlaß zur Abhilfe geben können, wenn das
ordentliche Rechtsmittel versäumt oder zurückgewiesen
worden ist. Der Regierungspräsident wird also eine bei
ihm angebrachte Beschwerde über Unregelmäßigkeiten in
einer städtischen Verwaltung selbst in dem Falle sachlich
prüfen müssen, wo die im Zust G. 8 7 III bestimmte
zweiwöchige Frist nicht gewahrt ist. Aber er schreitet
hier nicht infolge eines durch die Beschwerde begründe-
ten Zwanges ein, sondern selbständig auf Grund seines
Aufsichtsrechts. Denn unberührt bleibt in allen Fällen
die Befugnis der staatlichen Ausfsichtsbehörden, inner-
halb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und An-
ordnungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu
setzen oder diese Behörden mit Anweisungen zu versehn
(LVG. 8 50 III). Die Handhabe zur Aufhebung oder
Abänderung selbst formell rechtskräftiger Verfügungen der
Verwaltungsbehörden bietet der — freilich von zahlreichen
Ausnahmen durchbrochene, in seinen Einzelheiten auch
sehr bestrittene — Grundsatz, daß Verfügungen, die we-
sentlich aus Gründen der Zweckmäßigkeit im öffentlichen
Interesse erlassen sind, auch wenn sie daneben von Ein-
fluß auf Privatrechte sind, jederzeit von der verfügenden
oder der höheren Behörde außer Kraft gesetzt werden
können, also der materiellen Rechtskraft (3Z. 1
§ 81 bl) ermangeln (RG#. 36 171, OG. 50364).
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 43