— 324 —
(Nr. 2157.) Bekanntmachung, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung von Haus.
gewerbetreibenden der Textllindustrie. Vom 1. März 1894.
Auf Grund der §§. 2, 109, 110 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundes-
rath nachstehende Vorschriften über die Invaliditäts= und Altersversicherung von
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie beschlossen:
1.
Die Versicherungspflicht nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts-
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird auf
solche selbständige Gewerbetreibende (Hausgewerbetreibende) erstreckt, welche in
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden
(Fabrikanten, Fabrikkaufleute, Handelsleute) mit Weberei und Wirkerei beschäftigt
werden, und zwar auch dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh= oder
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vor-
übergehend für eigene Rechnung arbeiten. Zur Wirkerei gehört auch die
Maschinenstrickerei.
Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch
a) auf die zur Herstellung der Gewebe und Wirkwaaren erforderlichen
Nebenarbeiten — Spulerei (Treiberei), Scheererei, Schlichterei u. s. w. —,
sowie
b) auf die weitere Bearbeitung oder Verarbeitung — Appretirung, Kon-
fektion u. s. w. — der Gewebe und Wirkwaaren, soweit diese Arbeiten
in den Betriebsstätten der Hausweber oder Hauswirker nebenher aus-
geführt werden.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung
a) auf Personen, welche das Geschäft regelmäßig für eigene Rechnung
betreiben und nur gelegentlich von anderen Gewerbetreibenden für deren
Rechnung beschäftigt werden;
b) auf Personen, welche in dem Betriebe des Hausgewerbes nur gelegent-
lich, oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und
in so geringem Umfange thätig sind, daß der hieraus erzielte Verdienst
zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen
nicht in entsprechendem Verhältniß steht;
c) auf Personen, welche in einem anderen, die Versicherungspflicht be-
ründenden regelmäßigen Arbeits= oder Dienstverhältniß zu bestimmten
Arbeitgebern stehen und, ohne dieses Verhältniß zu unterbrechen, das
Hausgewerbe nur nebenher, sei es regelmäßig, sei es nur gelegentlich,
betreiben.