Full text : Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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10  Monaten  unter  den  Augen  des  ganzen  Reiches  sich  zugetragenen  Ereignisse
haben  auch  diese  letzte  Hoffnung  vernichtet  und  die  gänzliche  Unzulänglichkeit  der
bisherigen  Verfassung  aufs  neue  außer  allen  Zweifel  gesetzt.

Bei  dem  Drange  dieser  wichtigen  Betrachtung  haben  die  Souveräns  und
Fürsten  des  mittäglichen  und  westlichen  Deutschland  sich  bewogen  gefunden,  einen
neuen  und  den  Zeitumständen  angemessenen  Bund  zu  sch'ießen.  Indem  sie  sich
durch  gegenwärtige  Erklärung  von  ihrer  bisherigen  Verbindung  mit  dem  deutschen
Reichskörper  lossagen,  befolgen  sie  bloß  das  durch  frühere  Vorgänge  und  selbst
durch  Erklärungen  der  mächtigen  Reichsstände  aufgestellte  System.  Sie  hätten
zwar  den  leeren  Schein  einer  erloschenen  Verfassung  beibehalten  können,  allein
sie  haben  im  Gegenteil  ihrer  Würde  und  der  Reinheit  ihrer  Zwecke  angemessener
geglaubt,  eine  offene  und  freie  Erklärung  ihres  Entschlusses  und  der  Beweggründe,
durch  welche  sie  geleitet  worden  sind,  abzugeben.

Vergeblich  aber  würden  sie  sich  geschmeichelt  haben,  den  gewünschten  Endzweck
  zu  erreichen,  wenn  sie  sich  nicht  zugleich  eines  mächtigen  Schutzes  versichert
hätten,  wozu  sich  nunmehr  der  nämliche  Monarch,  dessen  Absichten  sich  stets  mit
dem  wahren  Interesse  Deutschlands  übereinstimmend  gezeigt  haben,  verbindet.
Eine  so  mächtige  Garantie  ist  in  doppelter  Hinsicht  beruhigend.  Sie  gewährt  die
Versicherung,  daß  Se.  Maj.  der  Kaiser  von  Frankreich  Allerhöchstdero  Ruhms
halber  ebensosehr,  als  wegen  des  eigenen  Interesses  des  französischen  Kaiserstaates
die  Befestigung  der  inneren  und  äußeren  Ruhe  sich  angelegen  sein  lassen  werden.

Daß  diese  kostbare  Ruhe  der  Hauptzweck  des  rheinischen  Bundes  ist,  davon
finden  die  bisherigen  Reichsmitstände  der  Souveräns,  in  deren  Namen  die  gegenwärtige
  Erklärung  geschieht,  den  deutlichen  Beweis  darin,  daß  jedem  unter  ihnen,
dessen  Lage  ihm  eine  Teilnahme  daran  erwünschlich  machen  kann,  der  Beitritt  zu
demselben  offen  gelassen  ist.

2.  Quelle:  Abdankungsurkunde  des  Kaisers  Franz  II.  6.  August  1806.
Fundort:  F.  W.  Ghillany  a.  a.  O.  Bd.  2.  S.  22.

Wir  Franz  der  Zweite,  von  Gottes  Gnaden  erwählter  römischer  Kaiser  usw.  usw.
Nach  dem  Abschlusse  des  Preßburger  Vertrages  haben  wir  unsere  ganze  Aufmerksamkeit
  und  Sorgfalt  darauf  gewendet,  alle  Verpflichtungen,  die  wir  durch
diesen  Vertrag  eingegangen  waren,  mit  unserer  gewöhnlichen  Treue  und  strengen
Pünktlichkeit  zu  erfüllen,  unseren  Völkern  die  Segnungen  des  Friedens  zu  erhalten
  und  die  so  glücklicherweise  wiederhergestellte  Ruhe  auf  allen  Seiten  zu  befestigen,
  und  zwar  in  der  Erwartung,  daß  die  durch  diesen  Frieden  im  Deutschen
Reiche  bewirkten  wesentlichen  Veränderungen  es  uns  noch  erlauben  würden,  die
uns  als  oberstem  Reichsoberhaupte  durch  die  Wahlkapitulation  auferlegten  mühseligen
  Pflichten  zu  erfüllen.

Die  Folgen,  die  mehreren  Artikeln  des  Preßburger  Vertrages  unmittelbar
nach  seiner  Bekanntmachung  und  bisher  gegeben  wurden,  und  die  allgemein  bekannten
  Ereignisse,  die  nachher  im  Reiche  statthatten,  gaben  uns  die  Überzeugung,
daß  es  uns  unter  den  gegenwärtigen  Umständen  unmöglich  sein  würde,  ferner  die
Obliegenheiten,  die  wir  durch  den  Kapitulationsvertrag  übernommen  haben,  zu
erfüllen.  Und  wenn  man  auch  noch  hätte  erwarten  können,  daß  sich  nach  Beseitigung
  der  durch  die  Komplikation  der  politischen  Interessen  eingetretenen
Schwierigkeiten  in  der  Lage  der  Dinge  eine  Veränderung  ergeben  würde,  dann
hätte  doch  die  unter  dem  12.  Juli  zu  Paris  unterzeichnete  Konvention,  die  nach-