Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict  üb.  die  äuß.  Rechts-Verhältnisse  b.  Einw.  d.  Königr.  Baiern,  2c.  65

 

Privat-Gottesdienst  gestattet  ist,  muß  aus  dem  Inhalte  der  Concessions-Urkunde
  beurtheilt  werden.  Sie  dürfen  von  den  Dienern
der  Kirchen-Gewalt  des  Ortes,  wo  sie  wohnen,  gegen  den  Sinn
und  Zweck  der  Concession  weder  beschränkt  noch  beeinträchtiget
werden.  Da  sie  mit  der  Ortskirche  in  keiner  Verbindung  stehen,
so  können  von  derselben  keine  pfarrlichen  Rechte  gegen  sie  ausgeübt
werden;  dagegen  haben  sie  aber  auch  keinen  Antheil  an  den  Rechten
und  dem  Eigenthume  der  Kirche.

Zweites  Capitel.
Vom  Simultan-Gebrauche  der  Kirchen.

5S.  90.

Wenn  zwey  Gemeinden  verschiedener  Religions-Partheyen  zu
einer  Kirche  berechtiget  sind,  so  müssen  die  Rechte  einer  jeden
hauptsächlich  nach  den  vorhandenen  besondern  Gesetzen  oder  Verträgen
  beurtheilt  werden.

5.  91.

Mangelt  es  an  solchen  Bestimmungen,  so  wird  vermuthet,
daß  eine  jede  vieser  Gemeinden  mit  der  andern  gleiche  Rechte  habe.

–|.  92.

Die  Entscheidung  der  über  Ausübung  dieser  Rechte  entstehenden
Streitigkeiten,  wenn  die  Betheiligten  sie  durch  gemeinschaftliches
Einverständniß  nicht  beyzulegen  vermögen,  gehört  an  das  Staats-Ministerium
  des  Innern,  welches  die  Sache  nach  Verhältniß  der
Umstände  vor  den  Staatsrath  bringen  wird.

Sechszigste  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  29.  30.
Das  Gesetz  v.  8.  August  1878  bestimmt:

Art.  10.

Der  Verwaltungsgerichtshof  ist  außer  den  in  Art.  8
er  wähnten  Fällen  zur  letztinstanziellen  Bescheidung  von
Beschwerden  gegen  Beschlüsse  oder  Verfügungen  der
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern  oder  der
Finanzen  in  folgenden  Angelegenheiten  zuständig:


11)  Kirchliche  Simultanverhältnisse.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  V.  5

Sp.  176.