— 66 —
fallene wüste und ruinirte Häuser vorhanden, deren proprietarii!) nicht des ver—
mögens wären, dieselben wieder anzurichten und in guten erbaulichen stand zu
setzen: so wollen wir selbige gedachten unseren Französischen glaubensgenossen
für sie, ihre Erben, und Erbenserben eigenthümlich anweisen und eingeben, dabei
auch dahin sehen lassen, daß die vorigen proprietarii wegen des werthes sothaner
Häuser befriediget und selbige von allen oneribus?), hypothequen, contributions-
noten und andern dergleichen schulden, welche vorhin darauf gehaftet, gänzlich
liberiret und frei gemacht werden sollen. Gestalt wir ihnen denn auch holz,
kalk und andere materialien, deren sie zur reparirung dergleichen wüsten häuser be-
nöthiget, ohnentgeldlich anschaffen lassen und ihnen eine 6jährige immunität von
allen auflagen, einquartirungen und andern oneribus publiciss), wie selbige
namen haben mögen, verstatten, auch die verfügung machen wollen, daß deren
einwohner nichts als die bloße consumptionsaccise währender solcher 6jährigen
freiheit davon abzutragen haben sollen.
6.
In denjenigen städten und anderen orten, woselbst sich einige wüste plätze und
stellen befinden, wollen wir gleicher gestalt die vorsehung thuen, daß dieselben
sammt allen dazu gehörigen gärten, wiesen, äckern und weiden, gedachten unseren
Evangelisch-Reformirten Glaubensgenossen Französischer Nation nicht allein erb-
und eigenthümlich eingeräumet, sondern auch daß dieselben von allen oneribus und
beschwerden, welche sonst darauf gehaftet, gänzlich liberiret und losgemacht werden
sollen; gestalt wir denn auch diejenigen materialien, deren gedachte Leute zur
bebauung dieser plätze bedürfen werden, ihnen ohnentgeldlich anschaffen und die
von ihnen neu erbauete häuser sammt deren Einwohner in den ersten 10 jahren
mit keinen oneribus außer der obangeregten consumptionsaccise belegen lassen
wollen
7.
Sobald sich obgedachte unsere Evangelisch-Reformirte Glaubensgenossen
Französischer Nation in einiger Stat oder Flecken niedergelassen, sollen ihnen die
daselbst hergebrachte jura civitatis et opificiorum") ohne entgeldlich und ohne erlegung
einiger ungelder concediret5), und eben die beneficia“), rechte und gerechtigkeiten
verstattet und eingeräumt werden, deren andere unsere an solchen orten wohnende
und gebohrene unterthanen, genießen und fähig sind
8.
Diejenige, welche einige manufacturen von tuch, stoffen, hüten oder was sonst
ihre profession mit sich bringet, anzurichten willens sein, wollen wir nicht allein
mit allen deßfalls verlangten freiheiten, privilegiss und begnadigung versehen,
sondern auch dahin bedacht sein und die anstalt machen, daß ihnen auch mit gelde
und anderen nothwendigkeiten, deren sie zur fortsetzung ihres vorhabens bedürfen
werden, so viel möglich, assistiret und an hand gegangen werden soll.
9.
Denen, so sich auf dem Lande setzen und mit dem ackerbau werden ernähren
wollen, soll ein gewiß stück landes uhrbar zu machen angewiesen, und ihnen alles
1) Eigentümer. 2) Lasten. 6) öffentlichen Lasten. 1) Das Bürgerrecht und
Zunftrecht. 6) zugestanden. 6) staatlichen Vorteile.