Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Einleitung. 13 
rung gibt, deren sie zu ihrer ungeheuren Aufgabe bedür- 
fen. Die umfassende Organisation, die hierzu erforderlich 
ist, hat ihre behördliche Spitze in dem Kriegsamt. 
Ihm liegt es also in erster Linie ob, das Heimats- 
heer aufzustellen, zu rüsten und zu nähren. Damit er- 
schöpft sich sein Wirkungskreis nicht: die Fürsorge für die 
übrige Zivilbevölkerung fällt ebenfalls in seinen Bereich, 
wie ja auch die Volksversorgung nach § 2 des Gesetzes 
einen Zweig der Hilfsdiensttätigkeit bildet. So hat mit 
Recht der Präsident des Kriegsernährungsamts in einer 
Rede vor dem Beirat die Errichtung des Kriegsamts im 
Interesse der Volksernährung begrüßt, weil es dadurch 
gelingen werde, alle von der Militärgewalt abhängigen 
Faktoren zur Betriebsaufrechterhaltung zusammenzufas- 
sen, und die Interessen der heimischen Wirtschaft und die 
Erfordernisse der Front gegeneinander abzuwägen. 
Vielgestaltig, wie die Bedürfnisse der Front und der 
Heimat, sind die Aufgaben, deren Lösung das Gesetz die 
Wege ebnen soll; sie umfassen nach seinen Worten alles, 
was für die Zwecke der Kriegführung und der Volksver- 
sorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung hat. Un- 
sere bisherigen Erfahrungen berechtigen uns zu der Zu- 
versicht, daß auch dieses schwierige Werk vollbracht und 
das Ziel erreicht werden wird, das uns allem am Herzen 
liegt. Je eher es geschieht, desto früher fallen auch die 
Fesseln dieses Gesetzes. 
III. Aufban und Inhalt des Gesetzes. 
Wenn das Gesetz sich auch innerlich und äußerlich 
— gaus den vier Paragraphen der Vorlage sind deren 
zwanzig geworden — erheblich von dem Entwurfe unter- 
scheidet, so“ weist es doch trotz der veränderten Gestalt alle 
Merkmale eines sogenannten „Rahmen- und Mantelge- 
setzes“ auf. Es bildet nur die Form, deren Inhalt erst
	        
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