Einleitung. 13
rung gibt, deren sie zu ihrer ungeheuren Aufgabe bedür-
fen. Die umfassende Organisation, die hierzu erforderlich
ist, hat ihre behördliche Spitze in dem Kriegsamt.
Ihm liegt es also in erster Linie ob, das Heimats-
heer aufzustellen, zu rüsten und zu nähren. Damit er-
schöpft sich sein Wirkungskreis nicht: die Fürsorge für die
übrige Zivilbevölkerung fällt ebenfalls in seinen Bereich,
wie ja auch die Volksversorgung nach § 2 des Gesetzes
einen Zweig der Hilfsdiensttätigkeit bildet. So hat mit
Recht der Präsident des Kriegsernährungsamts in einer
Rede vor dem Beirat die Errichtung des Kriegsamts im
Interesse der Volksernährung begrüßt, weil es dadurch
gelingen werde, alle von der Militärgewalt abhängigen
Faktoren zur Betriebsaufrechterhaltung zusammenzufas-
sen, und die Interessen der heimischen Wirtschaft und die
Erfordernisse der Front gegeneinander abzuwägen.
Vielgestaltig, wie die Bedürfnisse der Front und der
Heimat, sind die Aufgaben, deren Lösung das Gesetz die
Wege ebnen soll; sie umfassen nach seinen Worten alles,
was für die Zwecke der Kriegführung und der Volksver-
sorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung hat. Un-
sere bisherigen Erfahrungen berechtigen uns zu der Zu-
versicht, daß auch dieses schwierige Werk vollbracht und
das Ziel erreicht werden wird, das uns allem am Herzen
liegt. Je eher es geschieht, desto früher fallen auch die
Fesseln dieses Gesetzes.
III. Aufban und Inhalt des Gesetzes.
Wenn das Gesetz sich auch innerlich und äußerlich
— gaus den vier Paragraphen der Vorlage sind deren
zwanzig geworden — erheblich von dem Entwurfe unter-
scheidet, so“ weist es doch trotz der veränderten Gestalt alle
Merkmale eines sogenannten „Rahmen- und Mantelge-
setzes“ auf. Es bildet nur die Form, deren Inhalt erst