14 Einleitung.
durch die Ausführungsbestimmungen ausgegossen werden
soll. Daß sie sich streng in den Grenzen halten müssen,
die das Gesetz ihnen zieht, und namentlich nicht gegen
seinen Wortlaut und Sinn verstoßen dürfen, ist selbstverständlich.
Diese Schranken sind aber absichtlich nicht
zu eng gefügt und lassen den Verordnungen zur Durchführung
des Gesetzes einen weiten Spielraum, eine Maßnahme,
die wohlbegründet ist. Denn das Gesetz wandelt
gänzlich neue Bahnen, und die Praxis muß erst seiner
Handhabung die richtigen Wege weisen. Deshalb war
es notwendig. den festen Normen die geschmeidige Ergänzung
durch die Ausführungsbestimmungen offen zu halten,
die, ebenso schnell geschaffen wie außer Kraft gesetzt,
in ihrer Wandlungsfähigkeit den wechselnden Bedürfnissen
angepaßt werden können. Ihretwegen jedes Mal die Gesetzgebungsmaschine
in Bewegung zu setzen, war nicht angängig,
weil gerade hier schnelles Handeln nottut.
Um seine Zwecke zu verwirklichen, das heißt, alle
Kräfte nutzbar zu machen und richtig zu verteilen, sieht das
Hilfsdienstgesetz einen Zwang nicht nur zur Beschäftigung
überhaupt, sondern auch zur Betätigung nach einer
bestimmten Richtung vor, die § 2 angibt. Es wendet sich
dabei an alle arbeitsfähigen Männer (8§ 1), läßt aber nach
Möglichkeit Rücksicht walten (5 8). Die Frauen erfaßt es
nicht. Zwar wurden viele Stimmen laut, die auch ihre
Einbeziehung in den Hilfsdienst forderten, nicht zum wenigsten
aus der Frauenwelt selbst, jedoch sprachen eine
Reihe Erwägungen volksgesundheitlicher und sittlicher
Natur dagegen. Überdies fehlte auch das Bedürfnis zu
einer solchen Maßregel. Nach den statistischen Angaben
des Staatssekretärs des Innerns) kamen im Oktober 1916
am weiblichen Arbeitsmarkte auf 100 offene Stellen 135
Angebote, während bei den Männern die entsprechenden
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5) Sitzungsbericht S. 2158.