274 Die Organisation des Deutschen Reiches.
Verfassungssatz sei. Diese Frage ist zu verneinen, obwohl die Aufführung
im Art. 1 erfolgt ist. Dieselbe hat, ebenso wie im Eingang
und im Art 6, die Bedeutung einer Aufzählung, nicht eines
für alle Zukunft bindenden, schon eo ipso widersinnigen Rechtssatzes.
Niemals hängt das Wesen eines zusammengesetzten Staates
von der Unveränderlichkeit seines Mitgliederbestandes ab. Derselbe
kann sich vielmehr ändern durch Wegfall eines oder mehrerer Staaten,
wie durch Hinzutritt neuer Staaten. Der letztere kann nur durch
Vertrag und demnächst Gesetz erfolgen, welches den Charakter eines
verfassungsändernden Gesetzes trägt (vogl. das eben erwähnte Gesetz
von 1871). Der Wegfall eines oder mehrerer Staaten kann nur
geschehen zufolge des gültigen Thronfolgerechts oder durch rechtsgültige
Staatsverträge. Gegen gewaltsame Angriffe schützt die Reichsverfassung
jeden einzelnen Bundesstaat, ebenso wie sie (Art. 78) jede
Entwickelung zum Einheitsstaat erschwert. Aber die gekennzeichnete
rechtmäßige Verschmelzung verschiedener Bundesstaaten bedarf keiner
Genehmigung des Reiches: es kann somit Personalunion, Abtretung
einzelner Gebietsteile, völlige Vereinigung mehrerer Staaten stattsinden,!
während z. B. eine Abtretung von Bundesgebiet an einen
nichtdeutschen Staat unmöglich wäre. (Vgl. oben § 30, insbesondere
S. 128 Note 1.)
II. Obenan gestellt ist in der Verfassungsurkunde sodann die
gesetzgebende Gewalt (Abschnitt II Art. 2—5). während die Verfassungsurkunden
der Einzelstaaten meist mit der Regierungsgewalt
beginnen. 1. Als leitender Grundsatz wird sogleich das „Reichsrecht
bricht Landrecht“ (Art. 2) und die Verbindlichkeit der Gesetze von
Reichswegen (gegenüber den Bundesbeschlüssen) aufgestellt. 2. Es
werden (Art. 3) kraft dieser gesetzgebenden Gewalt von vornherein
eine Reihe von Grundlagen — gemeinsames Indigenat 2c. — normiert.
3. Die der Reichsgesetzgebung unterliegenden sechzehn Gebiete werden
1 Ob die Bundesratsstimme des Reichswegen Einfluß geübt werden
einverleibten Staates ipso jure auf kann, rechtfertigt sich aus dem im
den einverleibten übergeht? ia Eingange bezeichneten Wesen des
aband!S. 129; nein: u Reichs i
Lehröuch des uth Sta#threcht der Braunschweigischen Frage und
IIS. 9; Zornl S. 7). Daßübrigens dazu W. Francke, die Machfolge in.
auch auf denl Veränderungen von Braunschweig (1884). .-S.
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