Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

274  Die  Organisation  des  Deutschen  Reiches.

Verfassungssatz  sei.  Diese  Frage  ist  zu  verneinen,  obwohl  die  Aufführung
  im  Art.  1  erfolgt  ist.  Dieselbe  hat,  ebenso  wie  im  Eingang
  und  im  Art  6,  die  Bedeutung  einer  Aufzählung,  nicht  eines
für  alle  Zukunft  bindenden,  schon  eo  ipso  widersinnigen  Rechtssatzes.
  Niemals  hängt  das  Wesen  eines  zusammengesetzten  Staates
von  der  Unveränderlichkeit  seines  Mitgliederbestandes  ab.  Derselbe
kann  sich  vielmehr  ändern  durch  Wegfall  eines  oder  mehrerer  Staaten,
wie  durch  Hinzutritt  neuer  Staaten.  Der  letztere  kann  nur  durch
Vertrag  und  demnächst  Gesetz  erfolgen,  welches  den  Charakter  eines
verfassungsändernden  Gesetzes  trägt  (vogl.  das  eben  erwähnte  Gesetz
von  1871).  Der  Wegfall  eines  oder  mehrerer  Staaten  kann  nur
geschehen  zufolge  des  gültigen  Thronfolgerechts  oder  durch  rechtsgültige
  Staatsverträge.  Gegen  gewaltsame  Angriffe  schützt  die  Reichsverfassung
  jeden  einzelnen  Bundesstaat,  ebenso  wie  sie  (Art.  78)  jede
Entwickelung  zum  Einheitsstaat  erschwert.  Aber  die  gekennzeichnete
rechtmäßige  Verschmelzung  verschiedener  Bundesstaaten  bedarf  keiner
Genehmigung  des  Reiches:  es  kann  somit  Personalunion,  Abtretung
einzelner  Gebietsteile,  völlige  Vereinigung  mehrerer  Staaten  stattsinden,!
  während  z.  B.  eine  Abtretung  von  Bundesgebiet  an  einen
nichtdeutschen  Staat  unmöglich  wäre.  (Vgl.  oben  §  30,  insbesondere
S.  128  Note  1.)

II.  Obenan  gestellt  ist  in  der  Verfassungsurkunde  sodann  die
gesetzgebende  Gewalt  (Abschnitt  II  Art.  2—5).  während  die  Verfassungsurkunden
  der  Einzelstaaten  meist  mit  der  Regierungsgewalt
beginnen.  1.  Als  leitender  Grundsatz  wird  sogleich  das  „Reichsrecht
bricht  Landrecht“  (Art.  2)  und  die  Verbindlichkeit  der  Gesetze  von
Reichswegen  (gegenüber  den  Bundesbeschlüssen)  aufgestellt.  2.  Es
werden  (Art.  3)  kraft  dieser  gesetzgebenden  Gewalt  von  vornherein
eine  Reihe  von  Grundlagen  —  gemeinsames  Indigenat  2c.  —  normiert.
3.  Die  der  Reichsgesetzgebung  unterliegenden  sechzehn  Gebiete  werden

1  Ob  die  Bundesratsstimme  des  Reichswegen  Einfluß  geübt  werden
einverleibten  Staates  ipso  jure  auf  kann,  rechtfertigt  sich  aus  dem  im
den  einverleibten  übergeht?  ia  Eingange  bezeichneten  Wesen  des

aband!S.  129;  nein:  u  Reichs  i
Lehröuch  des  uth  Sta#threcht  der  Braunschweigischen  Frage  und
IIS.  9;  Zornl  S.  7).  Daßübrigens  dazu  W.  Francke,  die  Machfolge  in.
auch  auf  denl  Veränderungen  von  Braunschweig  (1884).  .-S.


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