Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen  und
bei  Rhein
Allerhöchstihr

Geheimer  Staatsrat  Krug  von  Nidda,

Ministerialrat  Frhr.  von  Biegeleben,

Geheimer  Oberbaurat  Imroth,

Ministerialrat  lU#r.  Usinger
zusammengetreten  und  haben  vorbehaltlich  Allerhöchster  Ratifikation  nachstehende  libereinkunft
abgeschlossen:

Artikel  l.

1.  Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  sind  übereingekommen,
  die  von  Kostheim  bis  Offenbach  bereits  ausgeführte  Kanalisierung  des  Mains
nunmehr  bis  Aschaffenburg  fortzusetzen,  nach  erfolgter  Herstellung  der  Kanalisierungswerke
deren  Betrieb  zu  übernehmen,  sowie  dieselben  nebst  dem  Fahrwasser  auf  dem  kanalisierten
Strom  zu  unterhalten.  Hierbei  übernimmt  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Kanalisierung
  der  Strecke  Offenbach—  Hanau  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  die  Kanalisierung
der  Strecke  Hanau  —  Aschaffenburg.  ·

2.  Als  Grenze  für  die  beiderseitigen  Arbeitsgebiete  wird  die  Eisenbahnbrücke  Hanau—
Klein  Steinheim  bestimmt.

3.  Die  Großherzoglich  Badische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  erteilen
zur  Ausführung  des  vorbezeichneten  Unternehmens  ihre  Zustimmung.

4.  Die  Fortsetzung  der  Kanalisierung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  das  Fahrwasser  eine
Mindest-Tiefe  von  2,5  Meter  erhält  und  daß  die  neuen  Strecken  auch  im  übrigen  den
unteren  Strecken  in  Bezug  auf  die  zulässige  Schiffsgröße  nicht  nachstehen.

5.  Die  Schleusen  sollen  so  verteilt  werden,  daß  auf  die  Strecke  Offenbach—Hanan
zwei  und  auf  die  Strecke  Hanau—  Uschaffenburg  vier  Schleusen  treffen.

Die  Schleusen  und  zugehörigen  Wehre  werden  demnach  an  die  nachbezeichneten  Ortschaften
  zu  liegen  kommen:  Mainkur,  Kesselstadt,  Krotzenburg,  Großwelzheim,  Kleinostheim
und  Mainaschaff.

6.  Die  Schleusen  sollen  eine  Länge  von  300  Meter  (317,2  Mcter  von  Drempelspitze
  zu  Drempelspitze)  mit  einem  mittleren  Haupt  zum  Abschlusse  einer  für  sich  allein  zu
benutzenden  kleinen  Kammer  (von  100  Meter  Länge),  sowie  12  Meter  Tor=  und  Sohlen=Breite
  erhalten.  Die  Schleusenwände  sollen  im  Verhältnisse  von  1:1  geböscht  und  mit
tunlichst  glatter  Oberfläche  versehen  sein.

7.  Die  Wehre  erhalten  Flutöffnungen  und  Schiffahrtsöffnungen,  Floßschleusen  und

Fisch-Pässe.