86 HDG. 88.
Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses — Abkehrschein.
§ 91.
Niemand: darf einen Hilfsdienstpflichtigens in
Beschäftigung nehmen", der bei einer im § 2 bezeichneten
Stellen beschäftigts ist oder in den letzten zwei
Wochen" beschäftigts gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige
nicht eine Bescheinigung' seines letzten
Arbeitgebersb darüber beibringto, daß er die Beschäftigung
mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen
beantragte Bescheinigung auszustellen,
so steht diesem die Beschwerde to an einen
Ausschußso zu, der in der Regel für jeden Bezirk
einer Ersatzkommission zu birden ist und aus einem
Beauftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie
aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:!
besteht. Je zwei dieser Vertreter sind
selbständig, die übrigen sind aus der Berufsgruppe
zu entnehmen, welcher der betreffende Hilfsdienstpflichtige
angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung
des Falles an, daß ein wichtiger Grund::
für das Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung
aus, die in ihrer Wirkung die Bescheinigung
des Arbeitgebers ersetzt?5 2.
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene
Verbesserung:? der Arbeitsbedingungen im
vaterländischen Hilfsdienst20 gelten.