Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

86  HDG.  88.

Wechsel  des  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.

 

§  91.

Niemand:  darf  einen  Hilfsdienstpflichtigens  in
Beschäftigung  nehmen",  der  bei  einer  im  §  2  bezeichneten
  Stellen  beschäftigts  ist  oder  in  den  letzten  zwei
Wochen"  beschäftigts  gewesen  ist,  sofern  der  Hilfsdienstpflichtige
  nicht  eine  Bescheinigung'  seines  letzten
  Arbeitgebersb  darüber  beibringto,  daß  er  die  Beschäftigung
  mit  dessen  Zustimmung  aufgegeben  hat.

Weigert  sich  der  Arbeitgeber,  die  von  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  beantragte  Bescheinigung  auszustellen,
  so  steht  diesem  die  Beschwerde  to  an  einen
Ausschußso  zu,  der  in  der  Regel  für  jeden  Bezirk
einer  Ersatzkommission  zu  birden  ist  und  aus  einem
Beauftragten  des  Kriegsamts  als  Vorsitzenden  sowie
aus  je  drei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer:!
  besteht.  Je  zwei  dieser  Vertreter  sind
selbständig,  die  übrigen  sind  aus  der  Berufsgruppe
zu  entnehmen,  welcher  der  betreffende  Hilfsdienstpflichtige
  angehört.  Erkennt  der  Ausschuß  nach  Untersuchung
  des  Falles  an,  daß  ein  wichtiger  Grund::
für  das  Ausscheiden  vorliegt,  so  stellt  er  eine  Bescheinigung
  aus,  die  in  ihrer  Wirkung  die  Bescheinigung
  des  Arbeitgebers  ersetzt?5  2.

Als  wichtiger  Grund  soll  insbesondere  eine  angemessene
  Verbesserung:?  der  Arbeitsbedingungen  im
vaterländischen  Hilfsdienst20  gelten.