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jeder in das Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Behörde ein ihr unterstellter
Beamter besonders zu beauftragen, und wird, um das betreffende Porto
im einzelnen Falle leicht berechnen zu können, die Anschaffung der gedruckten
„Post= und Telegraphen-Nachrichten“, welche bei sämmtlichen Postanstalten,
sowie durch die Briefträger und Landbriefträger zum Preise von 15 Pfennigen
für 1 Exemplar bezogen werden können, empfohlen.
Weimar, den 28. Januar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
I71 III. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
in Abänderung der Ministerial-Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf
den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom 17. Angust 1882
— Regierungs-Blatt Seite 114 — hierdurch verordnet, was folgt:
Die Vorschrift in § 4 lit. b der gedachten Ministerial-Verordnung,
durch welche die Breite der Radfelgen beim Befahren der Chausseen für Fuhrwerke,
welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Personenbeförderung bestimmt
sind, auf mindestens 5 Centimeter festgesetzt worden ist, tritt mit dem
Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung außer Kraft.
Weimar, den 28. Januar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[81 IV. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 6. November 1884
gefaßten Beschlusses wird als Nachtrag zu der Ministerial-Verordnung vom
31. Oktober 1879, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen — Regierungs-Blatt
Seite 541 — hierdurch verordnet, was folgt:
1. § 2 der gedachten Verordnung erhält folgenden Zusatz:
Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen
Stoffe auch zur Versendung auf Land= und Wasserwegen
zuzulassen.