Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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jeder  in  das  Aversionirungsverhältniß  eingeschlossenen  Behörde  ein  ihr  unterstellter
  Beamter  besonders  zu  beauftragen,  und  wird,  um  das  betreffende  Porto
im  einzelnen  Falle  leicht  berechnen  zu  können,  die  Anschaffung  der  gedruckten
„Post=  und  Telegraphen-Nachrichten“,  welche  bei  sämmtlichen  Postanstalten,
sowie  durch  die  Briefträger  und  Landbriefträger  zum  Preise  von  15  Pfennigen
für  1  Exemplar  bezogen  werden  können,  empfohlen.

Weimar,  den  28.  Januar  1885.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

I71  III.  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
in  Abänderung  der  Ministerial-Verordnung  zur  Regelung  des  Verkehrs  auf
den  Chausseen  und  anderen  öffentlichen  Wegen  vom  17.  Angust  1882
—  Regierungs-Blatt  Seite  114  —  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

Die  Vorschrift  in  §  4  lit.  b  der  gedachten  Ministerial-Verordnung,
durch  welche  die  Breite  der  Radfelgen  beim  Befahren  der  Chausseen  für  Fuhrwerke,
  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zur  Personenbeförderung  bestimmt
  sind,  auf  mindestens  5  Centimeter  festgesetzt  worden  ist,  tritt  mit  dem
Erscheinen  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  außer  Kraft.

Weimar,  den  28.  Januar  1885.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[81  IV.  In  Ausführung  eines  von  dem  Bundesrathe  am  6.  November  1884
gefaßten  Beschlusses  wird  als  Nachtrag  zu  der  Ministerial-Verordnung  vom
31.  Oktober  1879,  betreffend  den  Verkehr  mit  explosiven  Stoffen  —  Regierungs-Blatt
  Seite  541  —  hierdurch  verordnet,  was  folgt:
1.  §  2  der  gedachten  Verordnung  erhält  folgenden  Zusatz:
Jedoch  sind  alle  zur  Versendung  auf  Eisenbahnen  jeweilig  zugelassenen
  Stoffe  auch  zur  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen
  zuzulassen.