Volltext : Die Stellung des deutschen Kaisers

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lassen,  zumal  es  bei  der  Mannigfaltigkeit  der  Begriffe,  die
mit  diesem  Worte  verbunden  worden  sind,  mir  kaum
möglich  erscheint,  mit  Sicherheit  festzustellen,  welchen
Sinn  dies  Wort  in  den  einzelnen  Stadien  des  französischen
Verfassungsrechtes  wirklich  gehabt  hat.')

Mag  indessen  Laband  auch  mit  seiner  Behauptung,
dass  die  von  ihm  angeführten  Vorschriften  der  einzelnen
Verfassungen  eine  Ausfertigung  im  Sinne  einer  authentischen
Feststellung  der  Gesetzesurkunde  im  Auge  haben,  Recht
haben,  so  erhellt  für  mich  daraus  durchaus  noch  nicht,
dass  auch  das  Wesen  der  Ausfertigung  des  Art.  17  R.-V.
darin  besteht,  zumal  sicherlich  „die  Urheber  des  Artikel  17
sich  jene  Staatsrechte  nicht  zum  Muster“  genommen  haben
dürften.  ?)

Gleichwohl  hat  m.  E.  Laband  Recht,  wenn  er  das  Wesen
der  Ausfertigung  unserer  Reichsverfassung  in  der  „authentischen
  Herstellung  der  Gesetzesoriginalurkunde“  erblickt.
Nur  der  Weg,  den  er  zum  Nachweise  dieser  Behauptung
einschlägt,  erscheint  mir  nicht  angebracht.  Meines  Erachtens
  ist  das  Naturgemässe  in  einem  solchen  Falle,  wo
der  Gesetzgeber  die  Erklärung  eines  von  ihm  gebrauchten
Ausdrucks  unterlassen  zu  dürfen  geglaubt  hat,  zu  untersuchen,
  welcher  Begriff  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Gesetzes
mit  diesem  Ausdrucke  allgemein  verbunden  zu  werden
pflegte.  Und  da  dürfte  ich  für  den  vorliegenden  Fall
wohl  nicht  zu  viel  behaupten,  wenn  ich  sage,  dass  der
Begriff,  den  man  im  Jahre  1871  mit  dem  Ausdrucke  Ausfertigung
  verband,  bis  heute  derselbe  geblieben  ist.  Ich
meine,  man  geht  nicht  fehl,  wenn  man  unter  der  Ausfertigung
  des  Artikel  17  einen  ähnlichen  Akt  versteht,  wie
z.B.  unter  der  Ausfertigung  einer  notariellen  Verhandlung.‘)
Denn,  hätte  die  R.-V.  etwas  anderes  mit  dem  Worte  Ausfertigung
  gemeint,  so  hätte  dies  unbedingt  hervorgehoben
werden  müssen  und  wäre  zweifellos  auch  hervorgehoben

1)  Fleischmann,  Der  Weg  der  Gesetzgebung  in  Preussen,  $.  69
Anm.  156:  „Die  Vielseitigkeit  des  WortesP,  raubt  dem  BegriffeP.
für  die  Wissenschaft  die  Lebensfähigkeit  “

2)  Seydel,  Komm.  S.  174.

3)  s.  Laband  II  S.  20  Anm.  1.