98 Militärstrafgerichtsordnung.
129.1) Die Entscheidung eines Standgerichs,
Kriegsgerichts oder Oberkriegsgerichts, durch welche ein
Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann
nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung
in der Hauptsache angefochten werden. 2) 2)
1) Vgl. § 28 Abs. 2 RStr##.
2) Vgl. §58 400 zu 3, 395 Abs 2. Eine besondere, zugleich
mit der Berufungs= und Revisionsrechtfertigungsschrift einzu-
reichende Beschwerde findet nicht statt; die auf § 124 Absl. 2
Mötr G. gestützte Rüge ist #ie formell in die Recht-
fertigungsschrift aufzunehmen. Wird sie in der Revisionsinstanz
erhoben, so ist das Revisionsgericht nicht auf die Prüfung der
Rechtsfrage beschränkt — § 399 a. a. O., — sondern hat auf
Grund der vorgebrachten — und zwar auch der in der Revi-
sionsinstanz neu aufgestellten — Tatsachen event. unter
Erhebung der angetretenen Beweise nach freiem Ermessen
darüber zu befinden, ob die Ablehnung mit Recht oder mit
Unrecht erfolgt ist. — § 400 Z. 3 a. a. O. RMGer. II. 23. März
1904. E. 7,30. Vergl. Gerland, Gerichtssaal, Bd.LXIX. S.240ff.,
der nur neue Beweismittel, nicht neue Ablehnungsgründe zu-
lassen will. Vergl. Ditzen, Goltd. Bd. 52, S. 365 ff.
Dieses „Unrecht“ kann auch prozessualer Natur sein; z. B.
wenn bei der Beschlußfassung über die Ablehnung an Stelle
des abgelehnten Richters nicht der Ersatzrichter zugezogen ist.
8 128 3. Die Entscheidung, durch welche ein blehnung -
gesuch auf Grund des § 127 als unzulässig verworfen ist,
ann nicht mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten
werden; nur die Verwerfung eines unbegründeten Ab-
lehnungsgesuches unterliegt, wie der Wortlaut des § 129 ergibt
und wie dies auch der nachweisbaren Absicht des ert
ebers entspricht, der Anfechtung. RMGer. II 7. März 1903.
Fl. 4,251. Die Rüge, daß ein gesetzlich ausgeschlossener
Richter — § 182 — mitgewirkt habe, ist immer zulässig und
eiebter Revisionsgrund. Al. Gerland, Gerichtsaal Bd. LXIX.
3) „Die Entscheidung in der Hauptsache" braucht nicht in
einem Urteile zu bestehen. Hat bei einem mittels Rechts-
beschwerde anfechtbaren Beschlusse ein mit Unrecht abgelehn-
ter Richter mitgewirkt, so kann die Ablehnung in der gegen
den Beschluß eingelegten Rechtsbeschwerde angspochten werden.
Vgl. KB. S. 53.