Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

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Militärstrafgerichtsordnung. 
eines bayerischen Militärgerichts oder die Entscheidung 
oder Verfügung eines bayerischen Gerichtsherrn zum 
Gegenstande haben. » 
Betrifft eine Sache zugleich Angehörige des bayerischen 
Heeres und eines anderen Kontingents oder der Marine, 
oder sind in den Fällen des § 461 der Militärstraf- 
gerichtsordnung die verschiedenen Urtheile theils von 
einem bayerischen, theils von einem anderen Militär- 
gericht erlassen, so treten der bayerische und ein von 
em Präsidenten des Reichsmilitärgerichts bestimmender 
anderer Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Ent- 
scheidung zusammen. In diesem Falle finden die Be- 
stimmungen des § 86 Abs. 2 bis 4 der Militärstraf- 
erichtsordnung entsprechende Anwendung. Die außer- 
halb der Hauptverhandlung nothwendigen Verfügungen 
erläßt derjenige Senatspräsident, welchem die Leitung 
der Hauptverhondlung zusteht. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auch dann 
Anwendung, wenn es sich um eine Entscheidung dar- 
über handelt, ob ein bayerisches Militärgericht oder ein 
anderes Militärgericht, ein bayerischer Gerichtsherr oder 
ein anderer Gerichtsherr für zuständig zu erklären ist. 
§ 3. Der §.38 des Disziplinargesetzes für richter- 
liche Militärjustizbeamte vom 1. Dezember 1898 gilt auch 
für den Präsidenten und die Käthe des bayerischen 
Senats. Diese bleiben bei der Bildung des allgemeinen 
Disziplinarhofs unberücksichtigt, sofern für sie sowie für 
die bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten ein be- 
besonderer Disziplinarhof errichtet wird. Wird ein 
solcher nur für die letzteren errichtet, so werden der 
Präsident und die Räthe des bayerischen Senats bei 
der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs nur dann 
berücksichtigt, wenn es sich um ein Mitglied des Reichs- 
militärgerichts handelt. 
§ 4. Soweit sich nicht aus vorstehenden Bestim- 
mungen Abweichungen ergeben, gelten die Vorschriften 
der Militärstrafgerichtsordnung vom I. Dezember 1898 
auch für den bayerischen Senat.