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Militärstrafgerichtsordnung.
eines bayerischen Militärgerichts oder die Entscheidung
oder Verfügung eines bayerischen Gerichtsherrn zum
Gegenstande haben. »
Betrifft eine Sache zugleich Angehörige des bayerischen
Heeres und eines anderen Kontingents oder der Marine,
oder sind in den Fällen des § 461 der Militärstraf-
gerichtsordnung die verschiedenen Urtheile theils von
einem bayerischen, theils von einem anderen Militär-
gericht erlassen, so treten der bayerische und ein von
em Präsidenten des Reichsmilitärgerichts bestimmender
anderer Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Ent-
scheidung zusammen. In diesem Falle finden die Be-
stimmungen des § 86 Abs. 2 bis 4 der Militärstraf-
erichtsordnung entsprechende Anwendung. Die außer-
halb der Hauptverhandlung nothwendigen Verfügungen
erläßt derjenige Senatspräsident, welchem die Leitung
der Hauptverhondlung zusteht.
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auch dann
Anwendung, wenn es sich um eine Entscheidung dar-
über handelt, ob ein bayerisches Militärgericht oder ein
anderes Militärgericht, ein bayerischer Gerichtsherr oder
ein anderer Gerichtsherr für zuständig zu erklären ist.
§ 3. Der §.38 des Disziplinargesetzes für richter-
liche Militärjustizbeamte vom 1. Dezember 1898 gilt auch
für den Präsidenten und die Käthe des bayerischen
Senats. Diese bleiben bei der Bildung des allgemeinen
Disziplinarhofs unberücksichtigt, sofern für sie sowie für
die bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten ein be-
besonderer Disziplinarhof errichtet wird. Wird ein
solcher nur für die letzteren errichtet, so werden der
Präsident und die Räthe des bayerischen Senats bei
der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs nur dann
berücksichtigt, wenn es sich um ein Mitglied des Reichs-
militärgerichts handelt.
§ 4. Soweit sich nicht aus vorstehenden Bestim-
mungen Abweichungen ergeben, gelten die Vorschriften
der Militärstrafgerichtsordnung vom I. Dezember 1898
auch für den bayerischen Senat.