Full text: Die Hohenzollern und ihr Werk.

52 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern. 
wendigkeit gegeben, in den althergebrachten Formen der „Dreifelderwirtschaft“ 
zu verharren, wobei bekanntlich ein Teil der Felder in regelmäßigem Wechsel mit 
Sommer= und Wintergetreide bestellt wurde, während ein dritter als „Brache“ 
unbestellt liegen blieb, was beim Mangel an Stallfütterung und ausreichender 
Düngung notwendig schien, um eine Erschöpfung des Bodens zu vermeiden. Zu 
diesem Bilde der alten Wirtschaftsweise gehört außerdem noch, daß ein Teil 
der Dorfflur, namentlich aus Wald, Wasser und Weideland bestehend, als 
„gemeine Mark“ oder „Almende“ oder „Gemeinheit“ dem Privatbesitz wie 
der Privatnutzung entzogen war und nur durch die Gesamtheit der Dorf- 
genossen genutzt wurde, wobei jedem ein ideeller Anteil nach Maßgabe seiner 
Hufenzahl zustand. 
Nun haben holländische und flämische Kolonisten auch 2 der Mark 
größere Strecken Landes urbar gemacht hatte, die Flrreinteilung ihrer Dörfer 
nach dem Vorbilde der bremischen Moorkolonien so eingerichtet, daß die ganze 
Ackerfläche eines Hofes in dessen unmittelbarer Nähe und in einem kompakten 
Stück Landes zusammenlag. Es ist die moderne Form der Flureinteilung, die 
Gemengelage und Flurzwang vermied und eine freie Wirtschaftsführung jedes 
einzelnen Besitzers, damit zugleich auch den Ubergang zu rationelleren Betriebs- 
formen und allerhand wirtschaftlichen Fortschritten ermöglichte. Aber diese 
flämische Flureinteilung blieb doch nur auf wenige Stellen in der Mark Branden- 
burg beschränkt und bildete überhaupt nur eine Ausnahme, auch anderswo auf 
dem Kolonialgebiet. Die Regel war vielmehr auch hier, in der Mark Branden- 
burg wie anderswo, die alte Flureinteilung nach Gewannen mit Gemengelage, 
Flurzwang, Dreifelderwirtschaft und Gemeinheitsnutzung. Diese Verhältnisse 
muß man kennen, um die Bedentung der späteren Separations= und Ver- 
koppelungsgesetzgebung des 18. und 19. Jahrhunderts zu verstehen, durch welche 
die Gemeinheiten geteilt, die getrennten Ackerparzellen der einzelnen Hufen aus- 
getauscht u und zusammengelegt und damit eerf im 10. Jahrhndert die bühbnle 
bon der onssat geeir du ihre lmssß bestand in der al “ 
zwang begründeten Regelung der landwirtschaftlichen Arbeiten und gemeinen 
Nutzungen; damit hing auch ihr Charakter als „Rcalgemeinde“ zusammen, d. h. 
die Tatsache, daß eigentlich nicht Personen, sondern Wirtschaftseinheiten, Höfe, 
ihre Mitglieder waren und also auch nur der, welcher einen Hof besaß, eigentlich 
zur Gemeinde gerechnet wurde. 
Neben den Bauern waren nun aber auch Ritter in den Dörfern angesiedelt 
worden, und es ist eine wichtige Frage, in welchem Verhältnis sie zu den Bauern 
standen, ob sie anfangs bloß ihre Nachbarn, oder von vornherein Grundherren 
über sie waren. Und dieser Punkt ist es, in dem große Unsicherheit herrscht. 
Der spätere Zustand der Dinge, wie er uns in dem Landbuch entgegentritt, das 
Karl IV. 1375 hat aufuehmen lassen, zeigt die Ritter bereits als Grundherren 
oder Gutsherren, nicht mit großen Gütern von der späteren Ausdehnung (die 
haben sich, wie wir noch sehen werden, erst seit dem 16. Jahrhundert ausgebildet), 
auch noch nicht in der Form, daß ein einziger ritterlicher Gutsherr über das