52 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
wendigkeit gegeben, in den althergebrachten Formen der „Dreifelderwirtschaft“
zu verharren, wobei bekanntlich ein Teil der Felder in regelmäßigem Wechsel mit
Sommer= und Wintergetreide bestellt wurde, während ein dritter als „Brache“
unbestellt liegen blieb, was beim Mangel an Stallfütterung und ausreichender
Düngung notwendig schien, um eine Erschöpfung des Bodens zu vermeiden. Zu
diesem Bilde der alten Wirtschaftsweise gehört außerdem noch, daß ein Teil
der Dorfflur, namentlich aus Wald, Wasser und Weideland bestehend, als
„gemeine Mark“ oder „Almende“ oder „Gemeinheit“ dem Privatbesitz wie
der Privatnutzung entzogen war und nur durch die Gesamtheit der Dorf-
genossen genutzt wurde, wobei jedem ein ideeller Anteil nach Maßgabe seiner
Hufenzahl zustand.
Nun haben holländische und flämische Kolonisten auch 2 der Mark
größere Strecken Landes urbar gemacht hatte, die Flrreinteilung ihrer Dörfer
nach dem Vorbilde der bremischen Moorkolonien so eingerichtet, daß die ganze
Ackerfläche eines Hofes in dessen unmittelbarer Nähe und in einem kompakten
Stück Landes zusammenlag. Es ist die moderne Form der Flureinteilung, die
Gemengelage und Flurzwang vermied und eine freie Wirtschaftsführung jedes
einzelnen Besitzers, damit zugleich auch den Ubergang zu rationelleren Betriebs-
formen und allerhand wirtschaftlichen Fortschritten ermöglichte. Aber diese
flämische Flureinteilung blieb doch nur auf wenige Stellen in der Mark Branden-
burg beschränkt und bildete überhaupt nur eine Ausnahme, auch anderswo auf
dem Kolonialgebiet. Die Regel war vielmehr auch hier, in der Mark Branden-
burg wie anderswo, die alte Flureinteilung nach Gewannen mit Gemengelage,
Flurzwang, Dreifelderwirtschaft und Gemeinheitsnutzung. Diese Verhältnisse
muß man kennen, um die Bedentung der späteren Separations= und Ver-
koppelungsgesetzgebung des 18. und 19. Jahrhunderts zu verstehen, durch welche
die Gemeinheiten geteilt, die getrennten Ackerparzellen der einzelnen Hufen aus-
getauscht u und zusammengelegt und damit eerf im 10. Jahrhndert die bühbnle
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zwang begründeten Regelung der landwirtschaftlichen Arbeiten und gemeinen
Nutzungen; damit hing auch ihr Charakter als „Rcalgemeinde“ zusammen, d. h.
die Tatsache, daß eigentlich nicht Personen, sondern Wirtschaftseinheiten, Höfe,
ihre Mitglieder waren und also auch nur der, welcher einen Hof besaß, eigentlich
zur Gemeinde gerechnet wurde.
Neben den Bauern waren nun aber auch Ritter in den Dörfern angesiedelt
worden, und es ist eine wichtige Frage, in welchem Verhältnis sie zu den Bauern
standen, ob sie anfangs bloß ihre Nachbarn, oder von vornherein Grundherren
über sie waren. Und dieser Punkt ist es, in dem große Unsicherheit herrscht.
Der spätere Zustand der Dinge, wie er uns in dem Landbuch entgegentritt, das
Karl IV. 1375 hat aufuehmen lassen, zeigt die Ritter bereits als Grundherren
oder Gutsherren, nicht mit großen Gütern von der späteren Ausdehnung (die
haben sich, wie wir noch sehen werden, erst seit dem 16. Jahrhundert ausgebildet),
auch noch nicht in der Form, daß ein einziger ritterlicher Gutsherr über das