Verfall der markgräflichen Rechte. 65
im 14. Jahrhundert vorkommt. Im Gegensatz zu dieser Patriziergilde stehen die
Handwerkerzünfte, namentlich die in den meisten märkischen Städten vertretenen
sogenannten „Viergewerke“, eine Vereinigung der Bäcker, Fleischer, Schuhmacher
und Schneider. Sie verlangen später vielfach Teilnahme am Rat. In einzelnen
märkischen Städten ist es schon im 13. Jahrhundert, ziemlich oft dann im 14. zu
förmlichen Kämpfen zwischen Zünften und Geschlechtern gekommen. In Stendal
z. B. beginnen diese Kämpfe schon 1231, im Jahre 1345 erfolgt dort der Umsturz
der alten ausschließlich patrizischen Ratsverfassung. Diese Kämpfe setzen sich
noch im 15. Jahrhundert fort; sie haben auch eine Rolle gespielt bei der Unter-
werfung von Berlin und Cölln durch den hohenzollernschen Kurfürsten Friedrich II.
Nicht überall haben die Zünfte gesiegt, und auch wo es geschah, ist das Stadt-
regiment dadurch wohl auf eine breitere Grundlage gestellt, aber nicht eigentlich
demokratisch eingerichtet worden. Eine Tendenz zur oligarchischen Gestaltung
der kommunalen Selbstregierung trat immer wieder hervor; jedenfalls waren
es immer nur die Körperschaften (Gilden und Zünfte), die im Rat vertreten
waren und das Regiment führten. Eine organisierte Vertretung der gesamten
Bürgerschaft gab es nicht.
Seit der Beseitigung der markgräflichen Stadtherrschaft stellt sich die Stadt
ebenso wie die grundherrlichen Bezirke der geistlichen Stifter und der Ritter als
eine der Amtsgewalt landesherrlicher Organe im wesentlichen entzogene privi-
legierte Sonderbildung dar. Durch diese Sonderbildungen mit ihren patri-
monialen oder korporativen obrigkeitlichen Rechten, die die alten Vogteibezirke
überall durchsetzen und zerbröckeln, wird eine Auflösung der Verwaltungsordnung
herbeigeführt, deren Resultate in den anarchischen Zeiten des ausgehenden
14. Jahrhunderts hervortreten. Die Vögte waren schließlich nur noch dort als
Obrigkeit zuständig, wo der Markgraf zugleich den Grundzins und die übrigen
finanziellen Hebungen in der Hand behalten hatte. In größeren Bezirken aber,
als die alten Vogteien gewesen waren, in einzelnen Ländern oder Marken, wie
z. B. dem Land Lebus oder der Uckermark, erscheinen „Landvögte"“, meist aus dem
eingesessenen Adel und unter seinen Einflüssen bestellt; anderswo, wie in der
Altmark und Mittelmark, „Landeshauptleute“ von ähnlichem Charakter, als Ver-
treter des Landesherrn. Sie halten das Distriktshofgericht ab und üben alle obrig-
keitlichen Befugnisse an des Markgrafen Stelle aus. Je mehr dabei die adligen
Interessen herrschend wurden, desto mehr trat die landesherrliche Macht zurück.
Auch auf dem Gebiete der Finanzverfassung zeigt sich eine fortschreitende
Abbröcklung markgräflicher Rechte seit dem Ende des 13. Jahrhunderts. Die
Einkünfte des Markgrafen flossen teils aus seinem Grundbesitz oder der grund-
herrlichen Stellung über den angesiedelten Bauern, die ihm den Grundzins
schuldeten, wozu in der Regel auch noch der kirchliche Zehnte kam, teils aus den
Regalien, teils aus der alten Landessteuer (Bede). Daß der Grundzins vielfach
veräußert worden ist, werden wir auf Grund des Befundes im Landbuch von 1375
annehmen dürfen, wenn auch Urkunden darüber nicht vorhanden sind; damit
müssen die Einkünfte des Markgrafen sehr zusammengeschmolzen sein, selbst wenn
man nicht die Annahme teilt, daß er zur Zeit der Kolonisation noch der einzige
Grundherr in der Mark Brandenburg gewesen sei. Besser stand es mit den
Regalien, die sich in der Mark Brandenburg in derselben Weise wie in den
übrigen Landesfürstentümern des Reiches ausgebildet haben. Es handelt sich
Hintze, Hohenzollern. 5