Full text: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Entstehung selbständiger Lokalgewalten. 63 
schöffen nicht nach Stadtrecht hätten urteilen können. Aber auch so stand die 
Stadt ursprünglich durchaus unter der Herrschaft des Markgrafen, dessen Ver- 
treter der Vogt und der Schulze waren: der Vogt für das höhere, der Schulze 
für das niedere Gericht. Der Vogt war wohl der allgemeine, uns schon bekannte 
landesherrliche Beamte, der über Stadt und Land zu gebieten hatte und wohl 
meist nicht in der Stadt wohnte; der Schulze aber wohnte in der Stadt und war 
ein Bürger. Daraus erklärt sich das Bestreben der Städte, die ganze Gerichts- 
barkeit, die höhere wie die niedere, in den Händen des Schulzen zu vereinigen. 
Das ist um die Wende des 13. und 14. Jahrhnnderts, also zu Ausgang der 
Askanierzeit, ziemlich allgemein geschehen. Der Vogt verschwindet damit aus der 
Stadt; der Schulze allein wird der Vertreter des Markgrafen in allen obrigkeit- 
lichen Funktionen, Gericht und Polizei. Damit war erst die Herauslösung der 
Stadt aus der ländlichen Umgebung ganz vollständig geworden. Je mehr nun 
aber der genossenschaftliche Sinn in den Bürgergemeinden erstarkte, desto mächtiger 
regte sich der Drang nach kommunaler Selbständigkeit. Die Stadtgemeinde tritt 
seit dem 13. und 14. Jahrhundert als eine geschlossene Einheit, als rechts= und 
handlungsfähige Korporation, kurz, als juristische Person auf. Sie nimmt rechtlich 
verbindliche Handlungen vor, die sie mit ihrem Stadtsiegel bekräftigt. Sie erwirbt 
allerlei markgräfliche Rechte in der Stadt: den Markt, die Verkaufshäuser, die 
Buden und Bänke u. dgl., dann aber auch die Gerichtsbarkeit. Das vollzieht sich 
oft so, daß sie dem Markgrafen das Schulzenamt abkauft. Der Schulze wird 
damit ein der Stadt anstatt dem Markgrafen verpflichteter Stadtrichter; das 
Stadtgericht, bestehend aus dem Schulzen und den Schöffen, wird städtisch, kom- 
munal. Die Obrigkeit in der Stadt wird nicht mehr vom Markgrafen, sondern 
von der Bürgergemeinde ausgeübt, und zwar als ein wohlerworbenes kommunales 
Recht, ganz ähnlich wie die patrimoniale Obrigkeit der Ritter und der geistlichen 
Stifter. Das ist in den märkischen Städten vielfach schon im Laufe des 14. Jahr- 
hunderts geschehen. Nach dem Landbuche von 1375 ist die Gerichtsbarkeit schon 
in zwölf Städten kommunalj in der Mehrzahl der Städte steht sie damals aller- 
dings noch dem Markgrafen zu, aber die Entwicklung ist dann rasch vorwärts 
gegangen im Sinne der städtischen Selbständigkeit. Das Landbuch zeigt uns 
daueben nun aber noch eine andere merkwürdige Erscheinung. In manchen 
Städten hat der Markgraf die Gerichtsbarkeit über die Bürger an einen Ritter 
veräußert. Ritter besitzen Stadtgerichte wie Dorfgerichte. Wo das Bestand gehabt 
hat und wo der Ritter zugleich auch im Besitz des städtischen Hauszinses war, da 
ist jene Klasse von Städten entstanden, die man später „Mediatstädte“" nannte. Es 
sind patrimonial gewordene Städte, Städte, die im Besitze eines Grundherrn 
sind. Ein solcher Grundherr kann übrigens auch ein geistliches Stift oder eine 
andere Stadt sein. Es kommt auch vor, daß ein reicher und vornehmer Bürger 
die Gerichtsbarkeit in der Stadt zu eigenem Recht erwirbt. In Berlin ist zur 
Zeit des Landbuchs Inhaber der Gerichtsbarkeit Herr Thilo von Brugke; aber 
1391 veräußert er diese Gerichtsbarkeit, die er vom Markgrafen erworben hat, 
seinerseits weiter an die Stadtgemeinde; das Stadtgericht ist damit auch in Berlin 
in Kommunalbesitz übergegangen. 
Die charakteristische Verwaltungsbehörde der Stadt als selbständiger Ge- 
meinde ist nun auch in der Mark Brandenburg wie anderswo der Rat, das 
Kollegium der Ratmannen oder consules. Der Rat ist höchstwahrscheinlich ent-