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Die k. Kreisregierung wird von diesem die Bestimmungen
Ziff. 4 der Ministerial-Entschließung vom 6. April 1846, die
Handapotheken betreffend, modifizirenden allerhöchsten Beschlusse
zur weiter geeigneten Verfügung mit dem Bemerken in Kennt-
niß gesetzt, daß ihr die gehörige Ueberwachung des Vollzuges
dieser allerhöchsten Anordnung obliege.
München, den 28. September 1847.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche Regierungen ergangen.
XXII.
Pie praktischen Aerzte als Physihatsverweser.
S. 5.
K. Allerhöchste Verordnung vom 6. Oktober 1809, die Organisation
und Ernennung der Gerichtsärzte betr.
Aus zug.
Ziff. XI. die praktischen Aerzte haben sich nur dann mit
der Ausübung der gerichtlichen Arzneiwissenschaft und medizini-
schen Polizei zu befassen, wenn sie in Abwesenheit oder Verhin-
derungsfalle der Gerichtsärzte zur provisorischen Verrichtung
der Geschäfte derselben requirirt werden. In solchen Fällen
werden diese Aerzte von den Untergerichten oder Polizeistellen
in Specialverpflichtung genommen. Ein solches Provisorium
haben die Generalkommissariate während der Krankheit oder
Abwesenheit und nach dem Tode eines aufgestellten Gerichts-
Arztes jedesmal unfehlbar eintreten zu lassen.
Nr. 24,553. 8. 86.
Ministerial-Entschließung vom 19. Oktober 1833, Ausgaben für
sanitätspolizeiliche Zwecke betr.
Auf Befehl Seiner Magjestät des Königs.
Die Beilage des Berichts der k. Regierung des Obermain=
Kreises, K. d. J., vom 31. August l. J. folgt mit dem Auf-
trage zurück, dem Dr. N. auf sein Gesuch um Diätenbewillig=