Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die k. Kreisregierung wird von diesem die Bestimmungen 
Ziff. 4 der Ministerial-Entschließung vom 6. April 1846, die 
Handapotheken betreffend, modifizirenden allerhöchsten Beschlusse 
zur weiter geeigneten Verfügung mit dem Bemerken in Kennt- 
niß gesetzt, daß ihr die gehörige Ueberwachung des Vollzuges 
dieser allerhöchsten Anordnung obliege. 
München, den 28. September 1847. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen ergangen. 
XXII. 
Pie praktischen Aerzte als Physihatsverweser. 
S. 5. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 6. Oktober 1809, die Organisation 
und Ernennung der Gerichtsärzte betr. 
Aus zug. 
Ziff. XI. die praktischen Aerzte haben sich nur dann mit 
der Ausübung der gerichtlichen Arzneiwissenschaft und medizini- 
schen Polizei zu befassen, wenn sie in Abwesenheit oder Verhin- 
derungsfalle der Gerichtsärzte zur provisorischen Verrichtung 
der Geschäfte derselben requirirt werden. In solchen Fällen 
werden diese Aerzte von den Untergerichten oder Polizeistellen 
in Specialverpflichtung genommen. Ein solches Provisorium 
haben die Generalkommissariate während der Krankheit oder 
Abwesenheit und nach dem Tode eines aufgestellten Gerichts- 
Arztes jedesmal unfehlbar eintreten zu lassen. 
  
Nr. 24,553. 8. 86. 
Ministerial-Entschließung vom 19. Oktober 1833, Ausgaben für 
sanitätspolizeiliche Zwecke betr. 
Auf Befehl Seiner Magjestät des Königs. 
Die Beilage des Berichts der k. Regierung des Obermain= 
Kreises, K. d. J., vom 31. August l. J. folgt mit dem Auf- 
trage zurück, dem Dr. N. auf sein Gesuch um Diätenbewillig=
	        
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