Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die  k.  Kreisregierung  wird  von  diesem  die  Bestimmungen
Ziff.  4  der  Ministerial-Entschließung  vom  6.  April  1846,  die
Handapotheken  betreffend,  modifizirenden  allerhöchsten  Beschlusse
zur  weiter  geeigneten  Verfügung  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß
  gesetzt,  daß  ihr  die  gehörige  Ueberwachung  des  Vollzuges
dieser  allerhöchsten  Anordnung  obliege.

München,  den  28.  September  1847.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Regierungen  ergangen.

XXII.
Pie  praktischen  Aerzte  als  Physihatsverweser.

S.  5.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Oktober  1809,  die  Organisation
und  Ernennung  der  Gerichtsärzte  betr.
Aus  zug.

Ziff.  XI.  die  praktischen  Aerzte  haben  sich  nur  dann  mit
der  Ausübung  der  gerichtlichen  Arzneiwissenschaft  und  medizinischen
  Polizei  zu  befassen,  wenn  sie  in  Abwesenheit  oder  Verhinderungsfalle
  der  Gerichtsärzte  zur  provisorischen  Verrichtung
der  Geschäfte  derselben  requirirt  werden.  In  solchen  Fällen
werden  diese  Aerzte  von  den  Untergerichten  oder  Polizeistellen
in  Specialverpflichtung  genommen.  Ein  solches  Provisorium
haben  die  Generalkommissariate  während  der  Krankheit  oder
Abwesenheit  und  nach  dem  Tode  eines  aufgestellten  Gerichts-Arztes
  jedesmal  unfehlbar  eintreten  zu  lassen.

 

Nr.  24,553.  8.  86.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  Oktober  1833,  Ausgaben  für
sanitätspolizeiliche  Zwecke  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Magjestät  des  Königs.
Die  Beilage  des  Berichts  der  k.  Regierung  des  Obermain=Kreises,

  K.  d.  J.,  vom  31.  August  l.  J.  folgt  mit  dem  Auftrage
  zurück,  dem  Dr.  N.  auf  sein  Gesuch  um  Diätenbewillig=