Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Beharrlichkeit, Geduld, Ueberlegung, Vorsicht, Sorgfalt und 
Behutsamkeit vorzunehmen hat. 
8. 3. 
Ferneres allgemeines Verhalten einer Hebamme. 
Eine Hebamme darf zur Gewinnung ihres Lebensunter— 
haltes nebst ihrer erlernten Hebammenkunst nur solche Geschäfte 
treiben, welche sie von ihrem eigentlichen Berufe nicht abziehen, 
wodurch ihre Hände und ihr Körper in der Ausübung ihrer 
Kunst keinen Schaden leiden, wie dieses z. B. durch schwere, 
die Hände und Finger steif und hart machende Arbeiten ge— 
schehen würde. Sie darf ohne Vorwissen und Erlaubniß der 
vorgesetzten Gerichts- oder Polizeistelle, und des Gerichtsarztes 
nicht verreisen, sie muß ihr Erkranken diesen ebenfalls anzeigen 
lassen, zum Dienste der Frauen immer in Bereitschaft seyn 
u. s. w. Damit sie leicht gefunden wird, bei ihrem Ausgehen 
zu Hause hinterlassen, wo sie zu treffen ist, und ihre Wohnung 
mit einer Tafel, worauf ihr Name mit dem Beisatze: Heb— 
amme des Bezirkes N. ist, versehen. 
8. 4. 
Hebammen dürfen nicht zugleich Leichenfrauen sein. 
Eine Hebamme darf sich niemals der Herrichtung todter 
Kinder zur Beerdigung unterziehen, oder überhaupt die Dienste 
einer sogenannten Seelnonne oder eines Leichenweibes verrich- 
ten. Diejenige, welche dagegen handelt, wird bestraft. Eine 
Ausnahme erleiden deßfalls nur die todtgebornen, oder in den 
ersten drei Tagen nach der Geburt verstorbenen Kinder. 
S. 5. 
Nöthige Fortbildung einer Hebamme. 
Damit eine Hebamme ihre Berufspflichten so vollkommen 
als möglich erfüllen könne, ist es nicht genug, daß sie den vor- 
geschriebenen Unterricht genossen, die Prüfung bestanden, und 
die Approbation erhalten habel, sondern sie muß auch das 
Gelernte behalten und deshalb die vorgeschriebenen Hebammen= 
Bücher fleißig lesen und wieder lesen. Den Aerzten und Ge- 
burtshelfern, besonders aber dem vorgesetzten Gerichtsarzte 
wird die Hebamme bei geeigneten Anlässen, und wenn letzterer 
es nöthig erachtet, auch außerdessen, die im Bezuge auf die
	        
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