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Beharrlichkeit, Geduld, Ueberlegung, Vorsicht, Sorgfalt und
Behutsamkeit vorzunehmen hat.
8. 3.
Ferneres allgemeines Verhalten einer Hebamme.
Eine Hebamme darf zur Gewinnung ihres Lebensunter—
haltes nebst ihrer erlernten Hebammenkunst nur solche Geschäfte
treiben, welche sie von ihrem eigentlichen Berufe nicht abziehen,
wodurch ihre Hände und ihr Körper in der Ausübung ihrer
Kunst keinen Schaden leiden, wie dieses z. B. durch schwere,
die Hände und Finger steif und hart machende Arbeiten ge—
schehen würde. Sie darf ohne Vorwissen und Erlaubniß der
vorgesetzten Gerichts- oder Polizeistelle, und des Gerichtsarztes
nicht verreisen, sie muß ihr Erkranken diesen ebenfalls anzeigen
lassen, zum Dienste der Frauen immer in Bereitschaft seyn
u. s. w. Damit sie leicht gefunden wird, bei ihrem Ausgehen
zu Hause hinterlassen, wo sie zu treffen ist, und ihre Wohnung
mit einer Tafel, worauf ihr Name mit dem Beisatze: Heb—
amme des Bezirkes N. ist, versehen.
8. 4.
Hebammen dürfen nicht zugleich Leichenfrauen sein.
Eine Hebamme darf sich niemals der Herrichtung todter
Kinder zur Beerdigung unterziehen, oder überhaupt die Dienste
einer sogenannten Seelnonne oder eines Leichenweibes verrich-
ten. Diejenige, welche dagegen handelt, wird bestraft. Eine
Ausnahme erleiden deßfalls nur die todtgebornen, oder in den
ersten drei Tagen nach der Geburt verstorbenen Kinder.
S. 5.
Nöthige Fortbildung einer Hebamme.
Damit eine Hebamme ihre Berufspflichten so vollkommen
als möglich erfüllen könne, ist es nicht genug, daß sie den vor-
geschriebenen Unterricht genossen, die Prüfung bestanden, und
die Approbation erhalten habel, sondern sie muß auch das
Gelernte behalten und deshalb die vorgeschriebenen Hebammen=
Bücher fleißig lesen und wieder lesen. Den Aerzten und Ge-
burtshelfern, besonders aber dem vorgesetzten Gerichtsarzte
wird die Hebamme bei geeigneten Anlässen, und wenn letzterer
es nöthig erachtet, auch außerdessen, die im Bezuge auf die