Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Leben  durch  behalten.  Der  Vorstand  zeichnet  deshalb  den
Vor=  und  Zunamen,  nebst  den  künftigen  Wohnort  der
Hebamme  auf  das  Titelblatt.

Um  die  Ueberzeugung  zu  erhalten,  daß  alle  Zöglinge  bei
jeder  Unterrichtsgelegenheit  vorhanden  sind,  müssen  sie
allemal  von  dem  Professor  oder  Repetitor  gezählt,  und
im  Falle  eine  mangelt,  mit  Namen  aufgerufen  werden.
Die  Abwesende  ist  aufzuzeichnen,  und  über  die  Ursache
ihres  Außenbleibens  ist  genaue  Recherche  anzustellen.

6)  Schon  vor  dem  Eintritte  in  den  Unterricht  muß  jede  Can-7)



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didatin,  wie  vorgeschrieben  ist,  ein  Zeugniß  über  Moralität
  und  vollkommen  tadellose  Aufführung  mitbringen.
Gleicher  Moralität  und  Aufführung  hat  die  Hebamme
auch  während  der  Unterrichtszeit,  so  wie  durch  das  ganze
künftige  Leben  sich  zu  befleißigen.  Vorzüglich  haben  die
Lehrlinge  mit  der  größten  Aufmerksamkeit,  Sittsamkeit
und  Ruhe,  dem  Unterrichte  beizuwohnen,  und  sich  auch
außerdessen  so  zu  betragen,  daß  keine  Klage,  selbst  kein
Verdacht  einer  Immoralität  oder  zweideutigen  Aufführung
auf  sie  falle.  Sie  sind  deßhalb  unter  die  generelle  Aufsicht
  der  Ortspolizei  gesetzt,  nebstbei  haben  aber  auch  noch
der  Vorstand,  der  Professor  und  der  Repetitor  strenge
darauf  zu  wachen.  Jede  dagegen  Handelnde  wird  in  dem
Protokolle  ihrer  Aufnahme  und  ihrer  Entlassung,  selbst
in  dem  Approbationszeugnisse  deßhalb  bezeichnet.

Sollte  nichts  desto  weniger  eine  Candidatin  in  Händel,
Processe  u.  dgl.  während  der  Lehre  verwickelt  werden;  so
hat  sie  davon  den  Vorstand  augenblicklich  zu  unterrichten
sich  seinen  Rath  und  Beistand  zu  erbitten,  und  seinen
Rathschlägen  und  Anordnungen  unbedingte  Folge  zu  leisten.
Jedes  Vergehen  wird  zwar  von  der  vorgesetzten  Polizeistelle
  geahndet,  und  bestraft,  es  hat  aber  der  Vorstand
der  Hebammenschule  noch  überdieß  die  Befugniß  und  die
Obliegenheit,  die  Ahndung  oder  Strafe  nach  Umständen
zu  schärfen,  der  Candidatin  allein  oder  in  der  öffentlichen
Schule  eine  Ermahnung,  einen  Verweis  u.  s.  w.  zu  ertheilen,
  den  Unterhaltsbeitrag  auf  einige  Zeit  zu  suspendiren,
  bei  wichtigen  und  groben  Vergehen  sogar  dieselbe
von  der  Schule  zu  entlassen,  wobei  die  Vorschriften  des
Abschn.  I.  §.  6.  eintreten.  In  diesem  Falle  muß  die