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Leben durch behalten. Der Vorstand zeichnet deshalb den
Vor= und Zunamen, nebst den künftigen Wohnort der
Hebamme auf das Titelblatt.
Um die Ueberzeugung zu erhalten, daß alle Zöglinge bei
jeder Unterrichtsgelegenheit vorhanden sind, müssen sie
allemal von dem Professor oder Repetitor gezählt, und
im Falle eine mangelt, mit Namen aufgerufen werden.
Die Abwesende ist aufzuzeichnen, und über die Ursache
ihres Außenbleibens ist genaue Recherche anzustellen.
6) Schon vor dem Eintritte in den Unterricht muß jede Can-7)
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didatin, wie vorgeschrieben ist, ein Zeugniß über Moralität
und vollkommen tadellose Aufführung mitbringen.
Gleicher Moralität und Aufführung hat die Hebamme
auch während der Unterrichtszeit, so wie durch das ganze
künftige Leben sich zu befleißigen. Vorzüglich haben die
Lehrlinge mit der größten Aufmerksamkeit, Sittsamkeit
und Ruhe, dem Unterrichte beizuwohnen, und sich auch
außerdessen so zu betragen, daß keine Klage, selbst kein
Verdacht einer Immoralität oder zweideutigen Aufführung
auf sie falle. Sie sind deßhalb unter die generelle Aufsicht
der Ortspolizei gesetzt, nebstbei haben aber auch noch
der Vorstand, der Professor und der Repetitor strenge
darauf zu wachen. Jede dagegen Handelnde wird in dem
Protokolle ihrer Aufnahme und ihrer Entlassung, selbst
in dem Approbationszeugnisse deßhalb bezeichnet.
Sollte nichts desto weniger eine Candidatin in Händel,
Processe u. dgl. während der Lehre verwickelt werden; so
hat sie davon den Vorstand augenblicklich zu unterrichten
sich seinen Rath und Beistand zu erbitten, und seinen
Rathschlägen und Anordnungen unbedingte Folge zu leisten.
Jedes Vergehen wird zwar von der vorgesetzten Polizeistelle
geahndet, und bestraft, es hat aber der Vorstand
der Hebammenschule noch überdieß die Befugniß und die
Obliegenheit, die Ahndung oder Strafe nach Umständen
zu schärfen, der Candidatin allein oder in der öffentlichen
Schule eine Ermahnung, einen Verweis u. s. w. zu ertheilen,
den Unterhaltsbeitrag auf einige Zeit zu suspendiren,
bei wichtigen und groben Vergehen sogar dieselbe
von der Schule zu entlassen, wobei die Vorschriften des
Abschn. I. §. 6. eintreten. In diesem Falle muß die