Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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handlung  der  Neugebornen  der  Grund  gelegt  und  dann  das
Fortschreiten  des  Uebels  bis  zu  dem  unglücklichsten  Ausgange
durch  gänzlich  unterlassene  oder  nicht  rechtzeitige  Anwendung  der
ärztlichen  Hilfe  begünstigt  werde.

Um  den  traurigen  Folgen  zu  begegnen,  welche  hieraus  so
häufig  erwachsen,  ist  es  von  vorzüglicher  Wichtigkeit,  daß  die
Hebammen  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  kennen  lernen,  wodurch
schädliche  Einflüsse  von  den  Augen  der  Neugebornen  abgehalten
werden,  und  daß  sie  ferner  ernstlichst  auf  ihre  Verpflichtung  hingewiesen
  werden,  möglichst  dahin  zu  wirken,  daß  alsbald  entsprechende
  ärztliche  Hilfe  gesucht  werde,  wenn  gleichwohl  an  den
Augen  der  Neugebornen  Krankheitserscheinungen  hervortreten.

Zu  diesem  Behufe  erhält  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  den
Auftrag,  die  Gerichtsärzte  anzuweisen,  daß  sie  die  Hebammen
ihrer  Bezirke  alsbald  geeignet  über  die  hinsichtlich  der  Erhaltung
des  Augenlichtes  der  Neugebornen  zu  beachtenden  Vorsichts-Maßregeln,
  dann  über  ihre  Verpflichtung  auf  die  baldige  Beiziehung
  eines  Arztes  bei  eintretenden  Augenleiden  hinzuwirken,
belehren,  und  zugleich  dafür  Sorge  tragen  sollen,  den  Hebammen
  zur  Ergänzung  des  zweiten  Abschnittes  ihrer  Dienst-Instruktion
  Abschrift  der  anliegenden  Bestimmungen  zuzustellen.

München,  den  11.  Septemer  1852.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  sämmtl.  Kreise.

Abdruck.  ad.  Nr.  2107.
Zur  Instruktion  für  die  Hebammen.

Was  von  den  Hebammen  in  Ansehung  der  Erhaltung  des  Augenlichtes
  der  Neugebornen  zu  beobachten  ist.

„Die  Hebammen  haben  der  Erhaltung  des  Augenlichtes
der  Neugebornen  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  und
daher  die  Wöchnerinen  und  ihre  Umgebung  auf  alle  deffalls  schärlichen
  Einflüsse,  wie  auf  das  Eindringen  grellen  Lichtes,  auf
das  Waschen  und  Trocknen  von  Wäsche  2c.  in  den  Zimmern,
wo  Neugeborne  sich  befinden,  2c.  aufmerksam  zu  machen,  und
die  Fernhaltung  solcher  Einflüsse  zu  veranlassen.

Wenn  eine  Hebamme  wahrnimmt,  daß  die  Augen  eines
Neugebornen  irgend  Krankheits-Erscheinungen  zeigen,  daß  sie