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handlung der Neugebornen der Grund gelegt und dann das
Fortschreiten des Uebels bis zu dem unglücklichsten Ausgange
durch gänzlich unterlassene oder nicht rechtzeitige Anwendung der
ärztlichen Hilfe begünstigt werde.
Um den traurigen Folgen zu begegnen, welche hieraus so
häufig erwachsen, ist es von vorzüglicher Wichtigkeit, daß die
Hebammen diejenigen Vorsichtsmaßregeln kennen lernen, wodurch
schädliche Einflüsse von den Augen der Neugebornen abgehalten
werden, und daß sie ferner ernstlichst auf ihre Verpflichtung hingewiesen
werden, möglichst dahin zu wirken, daß alsbald entsprechende
ärztliche Hilfe gesucht werde, wenn gleichwohl an den
Augen der Neugebornen Krankheitserscheinungen hervortreten.
Zu diesem Behufe erhält die k. Regierung, K. d. J., den
Auftrag, die Gerichtsärzte anzuweisen, daß sie die Hebammen
ihrer Bezirke alsbald geeignet über die hinsichtlich der Erhaltung
des Augenlichtes der Neugebornen zu beachtenden Vorsichts-Maßregeln,
dann über ihre Verpflichtung auf die baldige Beiziehung
eines Arztes bei eintretenden Augenleiden hinzuwirken,
belehren, und zugleich dafür Sorge tragen sollen, den Hebammen
zur Ergänzung des zweiten Abschnittes ihrer Dienst-Instruktion
Abschrift der anliegenden Bestimmungen zuzustellen.
München, den 11. Septemer 1852.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierungen, K. d. J., sämmtl. Kreise.
Abdruck. ad. Nr. 2107.
Zur Instruktion für die Hebammen.
Was von den Hebammen in Ansehung der Erhaltung des Augenlichtes
der Neugebornen zu beobachten ist.
„Die Hebammen haben der Erhaltung des Augenlichtes
der Neugebornen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und
daher die Wöchnerinen und ihre Umgebung auf alle deffalls schärlichen
Einflüsse, wie auf das Eindringen grellen Lichtes, auf
das Waschen und Trocknen von Wäsche 2c. in den Zimmern,
wo Neugeborne sich befinden, 2c. aufmerksam zu machen, und
die Fernhaltung solcher Einflüsse zu veranlassen.
Wenn eine Hebamme wahrnimmt, daß die Augen eines
Neugebornen irgend Krankheits-Erscheinungen zeigen, daß sie