Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  1349  —

175.  Verordnung,
die  Markscheider  und  das  Rißwesen  bei  dem  Bergbaue  betreffend;
vom  3.  December  1868.

Zur  Ausführung  der  im  §  61  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  (Seite
370  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  rücksichtlich  der  Markscheider
und  des  Rißwesens  getroffenen  Bestimmungen  wird  Folgendes  verordnet:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Prüfung  und  Verpflichtung  der  Markscheider.

1.  Wer  sich  der  Prüfung  als  Markscheider  zu  unterwerfen  beabsichtigt,  hat  sich  mit  Meldung  zur
einem  schriftlichen  Gesuche  an  das  Bergamt  zu  Freiberg  zu  wenden  und  sich  bei  dieser  Be-Prüfung.
hörde  über  Erfüllung  der  Vorbedingungen  (§  2)  der  Prüfung  auszuweisen.

&  2.  Zu  der  Prüfung  werden  nur  Diejenigen  zugelassen,  welche  sich  darüber  aus=  Zulassung  zur
weisen,  daß  sie  Prüfung.

a)  eine  solche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzen,  wie  sie  auf  der  Bergacademie  zu  Freiberg
  für  das  Markscheiderfach  geboten  wird,

65)  ein  Jahr  lang  einen  practisch-bergmännischen  Arbeitscurs  mit  befriedigendem  Erfolge
gemacht  und

C)  ein  Jahr  lang  in  den  verschiedenen  Zweigen  des  Markscheidergeschäfts  gearbeitet  haben.

Zu  diesem  Behufe  haben  Diejenigen,  welche  auf  der  gedachten  Bergacademie  studirt
haben,  zu  à  von  dieser  Anstalt  das  Zeugniß  der  Reife  für  das  Markscheiderfach  und  zu  b
ein  Zeugniß  über  den  befriedigenden  Erfolg  des  unter  bergamtlicher  Leitung  und  Aussicht
durchgeführten  practischen  Curses  beizubringen,  wogegen  für  sie  zu  c  eine  Bescheinigung  des
bergacademischen  Lehrers  der  practischen  Markscheidekunst  darüber  genügen  soll,  daß  sie  sich
unter  dessen  Leitung  und  Aufsicht  während  des  Verlaufs  des  unter  b  gedachten  practischbergmännischen
  Arbeitscurses  im  Durchschnitte  wöchentlich  einen  Tag  mit  Erfolg  markscheiderisch
  beschäftigt  haben.

Personen,  welche  nicht  auf  der  Bergacademie  zu  Freiberg  studirt  haben,  müssen  zu  a,
falls  sie  sich  nicht  von  anderwärts  her  über  entsprechende  wissenschaftliche  Vorbildung  auszuweisen
  vermögen,  im  Besitze  eines  befriedigenden  Zeugnisses  von  der  bei  der  genannten  Bergacademie
  bestehenden  Prüfungscommission  sein,  welche  zu  diesem  Zwecke  mit  ihnen,  nach  den
bei  den  academischen  Abgangsprüfungen  für  das  Markscheiderfach  geltenden  Vorschriften,  eine
mündliche  Prüfung  vorzunehmen  hat.

Zub  und  c  haben  sie  Zeugnisse  derjenigen  Grubenverwaltung,  bei  welcher  der  einjährige
practisch=  bergmännische  Arbeitscurs  ausgeführt  worden  ist,  und  desjenigen  geprüften  und

1868.  180