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9 ver Regierung von Niederbahern K. d. J. für 28
Landgerichts= und 3 Stadtgerichts-Physikate 341 fl.
3) der Regierung der Pfalz K. d. J. für 31 Cantons-
Physikate 341 fl.
4) der Regierung der Oberpfalz und von Regensburg
K. d. J. für 30 Land= und 2 Stadtgerichts-Physikate 352 fl.
5) der Regierung von Oberfranken K. d. J. für 31
Land= und 2 Stadtgerichts-Physikate 363 fl.
6) der Regierung von Mittelfranken K. d. J. für 32
Land= und 4 Stadtgerichts-Physikate . 396 fl.
7) der Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg
K. d. J. für 44 Land= und 3 Stadtgerichts-Physikate 517 fl.
8) der Regierung von Schwaben und Neuburg K. v. J.
für 36 Land= und 3 Stakrtgerichts-Physikate 429 fl.
Aus diesen Summen sind Jedem der bezeichneten Physikate
eilf Gulden zu verabfolgen.
Dabei sind die Gerichtsärzte dafür verantwortlich zu
machen, daß sie vom 1. Januar 1857 an vdas ärztliche
Intelligenzblatt für das Physikat beziehen, dasselbe sowie das
ihnen fortan unentgeltlich zukommende Kreisamtsblatt evident
halten und binden lassen und in Bezug auf Schreibmaterialien
für den Amtsgebrauch diejenige Vorsorge treffen, welche zur
Herstellung und Erhaltung einer entsprechenden Amts-Registratur
nothwendig ist. Bei den Amtsextraditionen und Visitationen
ist darauf zu achten, ob die Gerichtsärzte dieser Verpflichtung
nachkommen und, wo Dieses etwa nicht der Fall sein sollte,
die Haftung der betreffenden Beamten für Ergänzung der
Mängel und Defekte in Anspruch zu nehmen.
Die Kreditseröffnung für die vorbezeichneten Beträge ist
eingeleitet.
München, 28. Oktober 1856.
Auf Seiner köhniglichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Graf von Reigersberg.
Nr. 12, 325. §S. 32.
Ensalzun der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
7. Februar 1858 Regie-Mittel, für die k. Gerichtsärzte betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Durch die Entschließung vom 15. November 1856 Nr. 3195
bez. Betreffs wurde bestimmt, daß, weil die bewilligten Beiträge