Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

103

Gerichtsärzte  von  jenen  Anhaltspunkten  Gebrauch  zu  machen,
wird  Folgendes  angeordnet:

l.

Bei  jeder  Abgabe  eines  Obergutachtens  in  medizinischgerichtlichen
  Fällen  hat  das  Medizinal-Comité  zugleich  sein
Urtheil  über  den  einschlägigen  Gerichtsarzt  für  den  gegebenen
Fall  in  Beziehung  auf

1)  Kenntnisse,

2)  Gewanbtheit,

3)  Fleiß  und  Thätigkeit,

4)  schriftlichen  Vortrag,
durch  Ertheilung  bestimmter  Noten  auszusprechen.

II.

Diese  Noten  sind:  „Ausgezeichnet“  darzustellen  durch
Zisser  1,  „Sehr  gut“  darzustellen  durch  Ziffer  2,  „Gut“  darzustellen
  durch  Ziffer  3,  „Mangelhaft“  darzustellen  durch  Ziffer  4,
„Unzureichend“  darzustellen  durch  Ziffer  5.

III.

Die  ertheilten  Noten  (deren  Mittheilung  an  die  betreffenden
Gerichtsärzte  übrigens  nicht  statthaft  ist),  sind  in  ein  eigenes,
nach  anliegendem  Formulare  einzurichtendes  Vormerkungsbuch
einzutragen,  und  jährlich  einmal  und  zwar  mit  dem  Schlusse
des  Monates  August  den  den  einschlägigen  Gerichtsärzten  vorgesetzten
  kgl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  mittels  genauer  Auszüge
  aus  jenem  Vormerkungsbuche  zu  dem  Ende  mitzutheilen,
um  bei  der  Qualificirung  der  Gerichtsärzte,  beziehungsweise
bei  der  Revision  der  Qualifikationstabellen  hierauf  geeignete
Rücksicht  zu  nehmen.

Gegenwärtige  Weisungen  treten  mit  ihrem  Empfange  in
Wirksamkeit.  Uebrigens  bleiben  die  im  §.  5,  Ziff.  7  der  Verordnung
  vom  8.  Dezember  1808  (Reggsbl.  S.  2889)  für  den
Fall  angeordneten  besonderen  Anzeigen  —  daß  wegen  pflichtwidrigen
  Verhaltens  von  Medizinalpersonen  oder  wegen  gemachter
  wissenschaftlicher  Fehler  derselben  Verfügungen  erforderlich
  sind  —  ausdrücklich  vorbehalten.

München,  den  24.  Juli  1847.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Medizinal-Comités  der  3  Universitäten  ergangen  ·
Nachricht  sämmtlichen  Kreisregierungen  dießseits  des  Rheines  zur  Wissenschaft
  und  geeigneten  Nachachtung.