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Gerichtsärzte von jenen Anhaltspunkten Gebrauch zu machen,
wird Folgendes angeordnet:
l.
Bei jeder Abgabe eines Obergutachtens in medizinischgerichtlichen
Fällen hat das Medizinal-Comité zugleich sein
Urtheil über den einschlägigen Gerichtsarzt für den gegebenen
Fall in Beziehung auf
1) Kenntnisse,
2) Gewanbtheit,
3) Fleiß und Thätigkeit,
4) schriftlichen Vortrag,
durch Ertheilung bestimmter Noten auszusprechen.
II.
Diese Noten sind: „Ausgezeichnet“ darzustellen durch
Zisser 1, „Sehr gut“ darzustellen durch Ziffer 2, „Gut“ darzustellen
durch Ziffer 3, „Mangelhaft“ darzustellen durch Ziffer 4,
„Unzureichend“ darzustellen durch Ziffer 5.
III.
Die ertheilten Noten (deren Mittheilung an die betreffenden
Gerichtsärzte übrigens nicht statthaft ist), sind in ein eigenes,
nach anliegendem Formulare einzurichtendes Vormerkungsbuch
einzutragen, und jährlich einmal und zwar mit dem Schlusse
des Monates August den den einschlägigen Gerichtsärzten vorgesetzten
kgl. Kreisregierungen, K. d. J., mittels genauer Auszüge
aus jenem Vormerkungsbuche zu dem Ende mitzutheilen,
um bei der Qualificirung der Gerichtsärzte, beziehungsweise
bei der Revision der Qualifikationstabellen hierauf geeignete
Rücksicht zu nehmen.
Gegenwärtige Weisungen treten mit ihrem Empfange in
Wirksamkeit. Uebrigens bleiben die im §. 5, Ziff. 7 der Verordnung
vom 8. Dezember 1808 (Reggsbl. S. 2889) für den
Fall angeordneten besonderen Anzeigen — daß wegen pflichtwidrigen
Verhaltens von Medizinalpersonen oder wegen gemachter
wissenschaftlicher Fehler derselben Verfügungen erforderlich
sind — ausdrücklich vorbehalten.
München, den 24. Juli 1847.
Ministerium des Innern.
An die k. Medizinal-Comités der 3 Universitäten ergangen ·
Nachricht sämmtlichen Kreisregierungen dießseits des Rheines zur Wissenschaft
und geeigneten Nachachtung.