Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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42.

Invalide,  welche  in  der  6  45  angegebenen  Weise  verstümmelt  oder  erblindet  sind,  werden
als  völlig  erwerbsunfähig  angesehen.

843.

An  Soldaten,  welche  in  dem  ärztlichen  Zeugnisse  als  nur  „auf  Zeit“  invalid,  beziehend—
lich  erwerbsunfähig  bezeichnet  werden  (Temporär-Invaliden),  sind  vorläufig,  anstatt  der
Pensionen  und  mit  Vorbehalt  weiterer  Entschließung  nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit,  Unter—
stützungen,  welche  dem  Betrage  nach  der  Pensionsclasse,  in  welcher  der  Mann,  wenn  er  nicht
blos  „auf  Zeit“  invalid  wäre,  zu  pensioniren  gewesen  sein  würde,  entsprechen,  zu  gewähren.

844.

Soldaten,  welche  vor  dem  Feinde,  d.  h.  im  Gefechte  durch  den  Feind,  verwundet
und  in  Folge  dessen  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unfähig  geworden  sind,  erhalten  zu  der
erdienten  Pension  jeder  Classe  eine  Zulage  von  2  Thlr.  monatlich.  Dieser  Betrag  wird
auch  neben  den  im  §6  45  ausgeworfenen  Zulagen  für  Verstümmelte  und  Erblindete  bewilligt.

45.

Invalide  erhalten,  wenn  sie  vor  dem  Feinde  oder  unmittelbar  im  Dienste  in  nachstehender
  Weise  verstümmelt  oder  erblindet  sind,  ohne  Unterschied  der  Charge,  eine  Pensionszulage
und  zwar

von  10  Thaler  monatlich:
bei  vollständigem  Verluste  der  Sehkraft  oder  Sprache,  bei  dem  Verluste  beider  Hände,
bei  dem  Verluste  beider  Füße,  bei  dem  Verluste  einer  Hand  und  eines  Fußes;
von  5  Thaler  monatlich:
bei  dem  Verluste  einer  Hand,  bei  dem  Verluste  eines  Fußes.

Die  gänzliche  Lähmung  der  bezeichneten  Gliedmaßen  wird  dem  Verluste  derselben  gleichgeachtet.


846.

Für  die  Oberfeuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts  bis  zu  den  Unteroffizieren
einschließlich,  denen  die  Pension  erster  Classe  nach  8  37B  zusteht,  erhöht  sich  vom  zurückgelegten
  zwanzigsten  Dienstjahre  ab  die  Pension  nach  jedesmaligen  fünf  ferneren  Dienstjahren
um  2  Thaler  monatlich.

Der  hiernach  erworbene  Pensionssatz  darf  jedoch  —  unbeschadet  der  in  den  9§  44  und
45  ausgeworfenen  Zulagen  —  das  gesammte  Diensteinkommen  nicht  übersteigen.

6  47.
Wenn  die  im  §  36  unter  1,  2,  3  bezeichneten  Militärpersonen  nicht  ein  Jahr  lang  die
von  ihnen  erdiente  Charge  im  Etat  bekleidet  haben,  erfolgt  die  Bewilligung  der  Pension  nach

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