Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Sanitätsdienste vor jeder Privatsache seine ersten und vorzüg- 
lichsten Obliegenheiten pflichtmäßig zu widmen habe. 
Aus vielen seitherigen Jahresberichten wurde die Wahr- 
nehmung gemacht, daß manche Gerichtsärzte Alles gethan zu 
haben glauben, wenn sie jedes Jahr Reformvorschläge, Klagen 
oder Beschwerden in den Jahresberichten zur Kenntniß der 
umterfertigten Stelle brachten. Oftmals wurden bei ven Po- 
lizeibehörden gar keine Anträge zur Abstellung dieses oder jenes 
Uebelstandes gestellt, was doch nothwendig früher hätte ge- 
schehen müssen, wenn namentlich den Beschwerden irgend welche 
Begründung zur Seite stehen soll. Da den Physikaten pflicht- 
mäßig die Aufgabe zusteht, zur Entwickelung des öffentlichen 
Sanitätswesens bei den Polizeibehörden zeitgemäße und zweck- 
entsprechende Anträge einzubringen, so versieht man sich in 
Zukunft zu Denselben, daß sie diesen Weg unmittelbar betre- 
ten und allerdings alsdann auch in den Jahresberichten ein 
getreues Bild der Zustänre niederlegen, wie diese Letzteren 
in sanitätischer Hinsicht entweder vortheilhaft oder nachtheilig, 
unmittelbar oder mittelbar auf das Wohl der Bevölkerung 
zurückwirken. 
Es ist mehrfach die Anfrage gestellt worden, welche Ta- 
bellen in Zukunft bei den Jahresberichten in Anwendung kom- 
men und woher dieselben zu beziehen seien. Der erste Theil 
dieser Anfrage beantwortet sich von selbst, indem im erwähnten 
höchsten Erlasse vom 21. April l. Is. die Tabellen genau vor- 
geschrieben sind welche den Jahresberichten beigegeben werden 
müssen. Was die Frage betrifft, wo solche Formularien zu 
beziehen seien, so kann zur Auskunft dienen, daß dieselben von 
der Lithographen-Wittwe Josepha Dietrich, Pfistergasse 
Nr. 8 dahier, jederzeit bezogen werden können. Eine gleiche 
Anordnung wurde hinsichtlich der Tabelle getroffen, welche zur 
Constatirung des Ergebnisses der ärztlichen Visitation der Con- 
scribirten jedes Jahr in Vorlage zu bringen ist. 
Zu Folge höchster Bestimmung ist in dem Schema für 
die Jahresberichte der Gerichtsärzte sub I. die topographisch- 
statistische Beschreibung des Physikatsbezirkes und sub II. die 
ethnographische Schilderung vorgeschrieben, Bekanntlich sollen 
diese beiden Rubra gesondert innerhalb eines Zeitraumes 
von drei Jahren hergestellt und soll bezüglich derselben in den
	        
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