Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Sanitätsdienste  vor  jeder  Privatsache  seine  ersten  und  vorzüglichsten
  Obliegenheiten  pflichtmäßig  zu  widmen  habe.

Aus  vielen  seitherigen  Jahresberichten  wurde  die  Wahrnehmung
  gemacht,  daß  manche  Gerichtsärzte  Alles  gethan  zu
haben  glauben,  wenn  sie  jedes  Jahr  Reformvorschläge,  Klagen
oder  Beschwerden  in  den  Jahresberichten  zur  Kenntniß  der
umterfertigten  Stelle  brachten.  Oftmals  wurden  bei  ven  Polizeibehörden
  gar  keine  Anträge  zur  Abstellung  dieses  oder  jenes
Uebelstandes  gestellt,  was  doch  nothwendig  früher  hätte  geschehen
  müssen,  wenn  namentlich  den  Beschwerden  irgend  welche
Begründung  zur  Seite  stehen  soll.  Da  den  Physikaten  pflichtmäßig
  die  Aufgabe  zusteht,  zur  Entwickelung  des  öffentlichen
Sanitätswesens  bei  den  Polizeibehörden  zeitgemäße  und  zweckentsprechende
  Anträge  einzubringen,  so  versieht  man  sich  in
Zukunft  zu  Denselben,  daß  sie  diesen  Weg  unmittelbar  betreten
  und  allerdings  alsdann  auch  in  den  Jahresberichten  ein
getreues  Bild  der  Zustänre  niederlegen,  wie  diese  Letzteren
in  sanitätischer  Hinsicht  entweder  vortheilhaft  oder  nachtheilig,
unmittelbar  oder  mittelbar  auf  das  Wohl  der  Bevölkerung
zurückwirken.

Es  ist  mehrfach  die  Anfrage  gestellt  worden,  welche  Tabellen
  in  Zukunft  bei  den  Jahresberichten  in  Anwendung  kommen
  und  woher  dieselben  zu  beziehen  seien.  Der  erste  Theil
dieser  Anfrage  beantwortet  sich  von  selbst,  indem  im  erwähnten
höchsten  Erlasse  vom  21.  April  l.  Is.  die  Tabellen  genau  vorgeschrieben
  sind  welche  den  Jahresberichten  beigegeben  werden
müssen.  Was  die  Frage  betrifft,  wo  solche  Formularien  zu
beziehen  seien,  so  kann  zur  Auskunft  dienen,  daß  dieselben  von
der  Lithographen-Wittwe  Josepha  Dietrich,  Pfistergasse
Nr.  8  dahier,  jederzeit  bezogen  werden  können.  Eine  gleiche
Anordnung  wurde  hinsichtlich  der  Tabelle  getroffen,  welche  zur
Constatirung  des  Ergebnisses  der  ärztlichen  Visitation  der  Conscribirten
  jedes  Jahr  in  Vorlage  zu  bringen  ist.

Zu  Folge  höchster  Bestimmung  ist  in  dem  Schema  für
die  Jahresberichte  der  Gerichtsärzte  sub  I.  die  topographischstatistische
  Beschreibung  des  Physikatsbezirkes  und  sub  II.  die
ethnographische  Schilderung  vorgeschrieben,  Bekanntlich  sollen
diese  beiden  Rubra  gesondert  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  drei  Jahren  hergestellt  und  soll  bezüglich  derselben  in  den