Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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3) In formeller Beziehung ist sich zunächst an das für die 
Physikatsberichte vorgezeichnete Schema zu halten. Die im 
ärztlichen Jutelligenzblatte bisher veröffentlichten Jahresberichte 
einiger Kreisregierungen geben auch für die Detailbehandlung 
des Stoffes genügende Anhaltspunkte. Vielfach kann der Stoff 
durch tabellarische Auffassung in einfachster und zweckmäßigster 
Weise verarbeitet und dadurch der Umfang des Berichtes 
wesentlich gemindert werden. Für die Theorie oder Praxis, 
sowie für die Sanitätsverwaltung im Allgemeinen interessantere 
Vorträge einzelner Berichterstatter und zwar sowohl der Ge- 
richts= als der praktischen Aerzte sind unter Nennung des Autors 
speciell hervorzuheben und in den Kreisbericht aufzunehmen 
oder demselben im Originale beizufügen. 
4) Sollte für nöthig erachtet werden, auch das unterärzt- 
liche Personale und die Sanitätsdienstgehilfen überhaupt oder 
in einzelnen Beziehungen mit näherer Instruktion zu versehen, 
damit die Gerichtsärzte von diesem Personale formell wie 
materiell brauchbares Material für die Jahresberichte erhalten 
so haben die königlichen Regierungen solche Instruktionen zu 
erlassen, dabei aber, damit die nöthige Gleichförmigkeit gewahrt 
werde, genau an den Normen für die Physikats -Berichte 
festzuhalten. 
5) Ueber die Einhaltung des Termines für Einsendung 
der Jahresberichte haben die Kreisregierungen sorgfältig zu 
wachen und die Physikate ernstlich hiezu anzuhalten. 
In einem bevorstehenden weiteren Erlasse bezüglich der 
Oualifikation der Aerzte werden diejenigen Normen vorgezeichnet 
werden, nach welchen die Jahresberichte der Physikate und prak- 
tischen Aerzte auch für die Qualifikation zu würdigen sind. 
Hienach haben die k. Regierungen sich zu achten. 
München, 21. April 1858. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Nr. 5593. 8. 987. 
Ministerial-Entschließung vom 23. April 1855, den ärztlichen Dienst 
in den städtischen Kranken-Anstalten betr. 
#Xuezug. 
Art. 7. Wo die Gerichtsärzte selbst als Hausärzte in 
solchen (Kranken= und Pfründe-) Anstalten fungiren, muß die
	        
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