Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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(Nr.  9568.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Staatsrente  für  Stolgebührenentschädigungen
  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  20.  August  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

Artikel  1.

Dem  nach  dem  §N.  9  des  Kirchengesetzes  für  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Hannover,  betreffend  die  Aufhebung  von  Taufgebühren,  vom
18.  Juni  1892  zu  bildenden  landeskirchlichen  Fonds  wird  seitens  des  Staates
vom  I1.  Oktober  1892  ab  eine  dauernde,  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbare  Rente
im  Betrage  von  jährlich  140  000  Mark  überwiesen.  Diese  Staatsrente  ist  ausschließlich
  dazu  bestimmt,  solchen  Kirchengemeinden,  welche  die  für  aufgehobene
Stolgebühren  zu  gewährenden  Entschädigungsrenten  durch  Umlage  aufbringen
müssen,  nach  Maßgabe  der  §#§.  9  und  12  des  Kirchengesetzes  vom  18.  Juni  1892
Beihülfen  zu  gewähren.

Artikel  2.

Gegen  die  nach  §.  8  a.  a.  O.  zu  treffenden  Festsetzungen  ist  der  Rechtsweg
ausgeschlossen.  .

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  20.  August  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.
v.  Heyden.  Bousse.

(Nr.  9568—9570,