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homöopathischen Heilsystems als nothwendig oder angemessen
erscheint.
Hienach ist sich zu achten.
München, den 21. September 1853.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. kgl. Regierungen, K. d. J., also ergangen.
Dritter Artikel.
Handhabung der Medizinalpolizei in der dritten Vustanz.
In der dritten Instanz wird die Medizinalpolizei gehand-
habt durch das königl. Staatsministerium des Innern, welchem
zu diesem Behufe ein Obermedizinalrath und ein Obermedizinal-
ausschuß beigegeben ist.
A.
Das k. Staatsministerium des Innern.
Zum Wirkungskreise des k. Staatsministeriums des Innern
gehört mit der gesammten Staats= und Landespolizei auch die
Medizinalpolizei, dann alle Armen-, Kranken-, Beschäftigungs-
und Verpflegs-Anstalten, und die oberste Curatel über alle
Wohlthätigkeits-Stiftungen, die Polizeigefängnisse und Zwangs-
arbeitsanstalten, dann, unter Mitaufsicht des Staatsministeriums
der Justiz, die Zucht= und Arbeitshäuser. Ferner die Militär-
Conscription und Landwehr.
Die Begutachtung zur Besetzung der Stellen der inneren
Verwaltung, also auch der Kreismedizinalräthe, der Bezirksge-
richts= und Landgerichtsärzte, die Aufstellung von Physikats=
assistenten, die oberste Aufsicht auf die Geschäftsführung dieser
Beamten, die Versehung derselben mit den erforderlichen Dienst-
Instruktionen, die Anordnungen von Visitationen und Unter-
suchungen und die ganze Disziplin.
Die Anträge auf Belohnungen und Auszeichnungen dieser
Beamten, sowie auch anderer Unterthanen, die sich um die öffent-
liche innere Wohlfahrt besonders verdient gemacht haben.
Die Initiative zu allen Gesetzen und Verordnungen über
Gegenstände der inneren Verwaltung, also auch der Medizinal-
polizei und der Militär-Conscription.