Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

208— 
homöopathischen Heilsystems als nothwendig oder angemessen 
erscheint. 
Hienach ist sich zu achten. 
München, den 21. September 1853. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. kgl. Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Dritter Artikel. 
Handhabung der Medizinalpolizei in der dritten Vustanz. 
In der dritten Instanz wird die Medizinalpolizei gehand- 
habt durch das königl. Staatsministerium des Innern, welchem 
zu diesem Behufe ein Obermedizinalrath und ein Obermedizinal- 
ausschuß beigegeben ist. 
A. 
Das k. Staatsministerium des Innern. 
Zum Wirkungskreise des k. Staatsministeriums des Innern 
gehört mit der gesammten Staats= und Landespolizei auch die 
Medizinalpolizei, dann alle Armen-, Kranken-, Beschäftigungs- 
und Verpflegs-Anstalten, und die oberste Curatel über alle 
Wohlthätigkeits-Stiftungen, die Polizeigefängnisse und Zwangs- 
arbeitsanstalten, dann, unter Mitaufsicht des Staatsministeriums 
der Justiz, die Zucht= und Arbeitshäuser. Ferner die Militär- 
Conscription und Landwehr. 
Die Begutachtung zur Besetzung der Stellen der inneren 
Verwaltung, also auch der Kreismedizinalräthe, der Bezirksge- 
richts= und Landgerichtsärzte, die Aufstellung von Physikats= 
assistenten, die oberste Aufsicht auf die Geschäftsführung dieser 
Beamten, die Versehung derselben mit den erforderlichen Dienst- 
Instruktionen, die Anordnungen von Visitationen und Unter- 
suchungen und die ganze Disziplin. 
Die Anträge auf Belohnungen und Auszeichnungen dieser 
Beamten, sowie auch anderer Unterthanen, die sich um die öffent- 
liche innere Wohlfahrt besonders verdient gemacht haben. 
Die Initiative zu allen Gesetzen und Verordnungen über 
Gegenstände der inneren Verwaltung, also auch der Medizinal- 
polizei und der Militär-Conscription.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.