Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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glücksfälle eingetreten sind, für schnelle Hilfe und Abwendung 
weiterer Uebel Sorge zu tragen. 
Bei ansteckenden Krankheiten, drohenden und aus- 
gebrochenen Seuchen unter den Menschen und Haus- 
thieren haben die Distriktspolizeibehörden im Benehmen mit 
dem Gerichtsarzte die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln unver- 
weilt in Anwendung zu bringen, damit solche verhütet, abge- 
wendet oder in ihrer Verbreitung möglichst beschränkt werden; 
sie haben zugleich unverzüglich an die vorgesetzte Regierung 
K. d. J. gemeinschaftlich mit dem Gerichtsarzte ausführlichen 
Bericht zu erstatten, die weiteren Verfügungen derselben einzu- 
holen und in Ausführung zu bringen. Die mittelbaren Magi- 
strate und die Gemeindevorsteher haben ebenfalls den Gesund- 
heitszustand der Menschen und Hausthiere sorgfältig zu beach- 
ten, sobald eine seuchenartige oder ansteckende Krankheit zu ihrer 
Kenntniß gelangt ist, bei der vorgesetzten Polizeibehörde unver- 
weilt Anzeige zu erstatten, einstweilen alle Mittheilung zu ver- 
hüten und den Weisungen der Distriktspoligeibehörde und des 
Gerichtsarztes strengste Folge zu leisten. Hinsichtlich der Schutz- 
pockenimpfung insbesondere hat die ODistriktspolizeibehörde 
im Benehmen mit dem Gerichtsarzte die Anträge bezüglich der 
Bildung der Impfstationen zu stellen, welche nach §. 7 der 
Verordnung vom 22. Dezember 1830 von der obersten Kreis- 
verwaltungsstelle festzusetzen sind. 
Die von den Pfarrern hergestellten und von dem Gerichts- 
arzte erzänzten Impflisten hat die Distriktspolizeibehörde zu 
revidiren und zu berichtigen und dem Gerichtsarzte rechtzeitig 
wieder zuzustellen. 
Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung 
in jedem Impfbezirke vorgenommen werden soll, ist nach vor- 
läufigem Benehmen mit dem Gerichtsarzte von der Distrikts- 
polizeibehörde zu bestimmen, und nebst dem Orte und der 
Stunde der Impfung wenigstens acht Tage vorher in allen 
Ortschaften des Bezirks durch die Gemeindebehörden zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Die Impfverordnung vom 26. August 1807 verpflichtete 
die Distriktspolizeibehörden zu steter Anwesenheit bei jeder öffent- 
lichen Impfung ihres Bezirks. Auch nach der allerhöchsten 
Verordnung vom 22. Dezember 1830 hatte der Gerichtsarzt 
sowohl die Impfung als die Controle im Beisein des zustän-
	        
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