Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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829.
Entlassung  eines  Kirchenvorstehers.  Auflösung  des  Kirchenvorstands.

Wenn  ein  Kirchenvorsteher  eine  von  den  Eigenschaften  der  Wählbarkeit  verliert,  wenn
er  sein  Amt  beharrlich  vernachlässigt  oder  dasselbe  mißbraucht,  so  ist  dessen  Entlassung  bei  der
Kircheninspection  zu  beantragen  und  von  dieser,  falls  der  Antrag  nicht  von  dem  Kirchenvor—
stande  selbst  ausgeht,  nach  vorheriger  Vernehmung  mit  demselben  zu  verfügen.

Würde  ein  Kirchenvorstand  seine  Pflichten  auffällig  vernachlässigen  oder  verletzen,  so  soll
er  nach  Befinden  von  der  Consistorialbehörde  aufgelöst  und  die  Wahl  eines  neuen  Kirchen—
vorstands  angeordnet  werden.  Die  Consistorialbehörde  kann  in  solchem  Falle  den  schuldigen
Mitgliedern  auf  gewisse  Zeit,  jedoch  auf  nicht  länger  als  sechs  Jahre,  die  Wählbarkeit  entziehen.

830.
Kirchengemeinde-Versammlungen.

Wenn  die  Consistorialbehörde  oder  eine  höhere  Behörde  des  Kirchenregiments  für  angemessen
  findet,  eine  Angelegenheit  nicht  der  Entschließung  des  Kirchenvorstands  zu  überlassen,
sondern  einen  Beschluß  der  ganzen  Kirchengemeinde  herbeizuführen,  so  ist  auf  deren  Anordnung
eine  Versammlung  sämmtlicher  stimmberechtigter  Gemeindeglieder  zu  berufen.

Dieß  geschieht  durch  Abkündigung  von  der  Kanzel  an  zwei  auf  einander  folgenden  Sonntagen.


Die  Versammlung  leitet  in  der  Regel  der  Kirchenvorstand,  die  Consistorialbehörde  kann
aber  die  Leitung  auch  der  Kircheninspection  oder  einem  besonderen  Commissar  übertragen.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  sich  zwei  Drittel  der  erschienenen
stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  für  eine  Ansicht  erklärt  haben.  —  Gelangt  die  Versammlung
  zu  keinem  giltigen  Beschlusse,  so  ist  die  Entschließung  in  dieser  Angelegenheit  dem
Kirchenvorstande  zu  überlassen.

831.

Diöcesanversammlungen.

Zur  Kräftigung  der  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und  zu  Belebung  des  Interesse
derselben  an  den  kirchlichen  Angelegenheiten  versammeln  sich  in  jeder  Ephorie  alljährlich  ein
Mal  die  Mitglieder  der  Kirchenvorstände  (geistliche  und  weltliche,  sowie  Patrone)  zu  einer
gemeinsamen  Besprechung.  Jeder  Kirchenvorstand  hat  hierzu  wenigstens  ein  weltliches  Mit—
glied  abzuordnen.  Die  Versammlungen  sind  öffentlich.

Der  Ephorus  beruft  und  leitet  die  Versammlung  und  hat  in  derselben  darauf  hinzuwirken,
daß  über  die  ganze  Thätigkeit  der  Kirchenvorstände,  deren  Aufgaben  und  die  rechte  Art  ihrer
Ausführung,  über  die  kirchlichen  Verhältnisse  der  Ephorie  und  über  besonders  wichtige  kirchliche
  Angelegenheiten  ein  freier  Austausch  der  Meinungen  stattfinde.