378
Einschreitung und Abstellung anzuzeigen (Allerhöchste Ver-
ordnung vom 1. Juli 1807. Döll. Bd. XVI. S. 1150).
8. 22.
Die Strafen wegen vorkommender Regelwidrigkeiten
werden nach den Bestimmungen gegen vorschriftswidrige Bau-
führungen bemessen und gegen den Bauunternehmer und den
Baumeister in Vollzug gesetzt.
Abschnitt Il.
Vorschriften zur Verbesserung der bestehenden
Abtritte.
§. 1.
Die Vorschriften, welche im Abschnitte l. für die Her-
stellung von Abtritten in Neubauten gegeben sind, haben die
Norm für die Verbesserung der Abtritte in den schon bestehen-
den Häusern in der Art zu bilden, daß die Mängel und Ge-
brechen in diesen Abtritten binnen angemessener Frist beseitiget
und die oben erwähnten Verbesserungen so viel nur immer
möglich eingeführt werden müssen (Conk. Ausschreibung der
Polizei-Direktion v. 9. Juli 1855, Polizei-Anzeiger S. 639).
§. 2.
Hauseigenthümer, welche nicht sofort in ihren Häusern
jene Verbesserungen in ihrem ganzen Umfange ausführen können
oder wollen, haben längstens innerhalb 6 Monaten zu bewerk-
stelligen: 1) die den Anordnungen der Bau-Commission vom
24. August 1855 Ziff. 4 und 5 entsprechende Eindeckung der
Abtrittgruben, 2) die in diesen Anordnungen Ziff. 6 vorge-
schriebene Versicherung des Räumungsdeckels, 3) die Herstellung
einer angemessenen Ventilation durch Fenster-Oeffnungen in
den Abtrittlokalen, 4) die Herrichtung besonderer Behälter für
Kehricht und ähnliche Abfälle, 5) die Abschließung der Abtritt-
gruben gegen die Einleitung von Dach-, Ausguß= und sonstigem
Abwasser. Wo nach Abfluß der bezeichneten Frist in den er-
wähnten Beziehungen noch Mängel und Gebrechen getroffen
werden, wird nach fruchtloser Mahnung mit Strafe und mit
Beseitigung auf Kosten des Hauseigenthümers vorgeschritten.
8. 3.
Ferner muß innerhalb einer Frist von 2 Jahren a) die
wasserdichte Unter= und Ausmauerung der Gruben nach Ab-
schnitt I. §. 6 ausgeführt und, b) wo in einem Hause Abtritte