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geschehen kann oder will, sind die Bauführenden zur Herstellung
von Abtritten mit beweglichen Fässern — Fosses mobiles
inodores — verpflichtet.
§. 16.
Die hiezu zu verwendenden Fässer müssen völlig wasserdicht
und gut ausgetheert sein, auch stets in solchem Stande
erhalten werden; die in die Fässer führenden Schläuche müssen
die in den 88. 8 und 9 bezeichnete Beschaffenheit wie Einrichtung
haben und möglichst luftdicht schließend in die Fässer
eingelassen sein.
8. 17.
Die Behörde prüft und bestimmt bei der Plan-Genehmigung
den Platz zur Aufstellung des Fasses mit Rücksicht auf
die Anforderungen der Sanität und Reinlichkeit, sowie auf die
Zweckmäßigkeit für die Reinigung.
§. 18.
Wird der Abtritt außer dem Hause angelegt, so sind hiebei
in Ansehung der Lage, der Wasserdichtigkeit, Form, Größe
und Eindeckung der Gruben, dann hinsichtlich der Schläuche
und Lokale die nämlichen Vorschriften einzuhalten, wie sie in
den vorstehenden Bestimmungen festgesetzt sind.
8. 19.
Einleitungen von Abtritten in die bestehenden unterirdischen
Wasserabzugs-Kanäle dürfen niemals und in Stadt-Bäche nur
mittelst wasserdichter Verbindungs-Kanäle — von Steinzeug,
in Cement gemauerten Backsteinen oder Guß-Eisen — nach
ausdrücklich hiefür erlangter Bewilligung hergestellt werden.
8. 20.
Einleitungen für Dach-, Brunnen= und Ausguß-Wasser
in Abtrittsgruben dürfen ebensowenig als bewegliche Deckel
zum Einschütten von Kehricht u. s. w. an den Gruben angebracht
werden.
§. 21.
Zur Ueberwachung dieser Vorschriften hat die nach Anordnung
vom 19. September 1826 zur Besichtigung der Neubauten
wegen deren Bewohnbarkeit und planmäßiger Ausführung
bestellte Cumulativ-Commission ihr Augenmerk insbesondere
auch auf die Herstellung der Abtrittgruben und
Lokale zu richten und vorkommende Regelwidrigkeiten zur