Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

381 
8. 2. 
Bei Neubauten, welche nicht für einen größeren Oekonomie- 
betrieb bestimmt und eingerichtet werden, muß in das Auge 
gefaßt werden, daß Dünger und Haushaltungsabfälle weder 
auf der Straße noch in Wohnungsräumen oder offen in 
Höfen abgelagert, auch nicht in die Abtrittgruben oder in die 
unterirdischen Kanäle gebracht werden dürfen und daß daher 
bei allen Neubauten für einen entsprechenden Ablagerungsort 
vorgesorgt werden muß. 
8. 3. 
Diese Vorsorge hat durch Anlage von wasserdichten 
Gruben oder durch Herstellung beweglicher Behältnisse zu 
geschehen. 
8. 4. 
Für die Anlage von Dunggruben, wie sie insbesondere bei 
allen Bauten mit Stallungen nothwendig sind, gelten in Bezug 
auf Lage und bauliche Beschaffenheit die im Abschnitte J. 
§. 1—4 dann 6 gegebenen Vorschriften. Die Anlage geschieht 
am Besten in einer länglichen parallelopipedischen Form mit 
abgerundeten Ecken. Die Sohle muß mindestens 7“ stark ein 
verkehrtes Tonnengewölbe bilden. Wo statt der Ueberwölbung 
aus besonderen Gründen die Ueberdeckung mit Brettern ge- 
schehen soll, muß eine doppelte Ueberlegung mit 2zölligen 
Brettern stattfinden und der bewegliche Deckel vollkommen gut 
schließend angebracht werden. Offene Dungstätten dürfen in 
der Regel in der Stadt und in der Nähe bewohnter Gebäude 
nicht errichtet werden (Bau-Ordn. Art. 39, 48, 49. — 
v. Steinsdorf §. 121 und 122). 
8. 5. 
Die Einleitung von Dach-, Brunnen= und Ausguß-Wasser 
in die Dunggruben, dann die Verbindung der Dunggruben mit 
den Straßen-Rinnen und unterirdischen Canälen ist unstatthaft; 
der Odel (Harn) aus den Stallungen muß in vollkommen 
wasserdichten Rinnen und so zur Dunggrube geleitet werden, 
daß ein Einschütten sonstiger Abwässer und Abfälle nicht er- 
folgen kann. 
8. 6. 
Wegen des Vollzuges dieser Vorschriften muß bei Bauten, 
bei welchen die Anlage von Dunggruben stattfinden soll, jeder-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.