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8. 2.
Bei Neubauten, welche nicht für einen größeren Oekonomie-
betrieb bestimmt und eingerichtet werden, muß in das Auge
gefaßt werden, daß Dünger und Haushaltungsabfälle weder
auf der Straße noch in Wohnungsräumen oder offen in
Höfen abgelagert, auch nicht in die Abtrittgruben oder in die
unterirdischen Kanäle gebracht werden dürfen und daß daher
bei allen Neubauten für einen entsprechenden Ablagerungsort
vorgesorgt werden muß.
8. 3.
Diese Vorsorge hat durch Anlage von wasserdichten
Gruben oder durch Herstellung beweglicher Behältnisse zu
geschehen.
8. 4.
Für die Anlage von Dunggruben, wie sie insbesondere bei
allen Bauten mit Stallungen nothwendig sind, gelten in Bezug
auf Lage und bauliche Beschaffenheit die im Abschnitte J.
§. 1—4 dann 6 gegebenen Vorschriften. Die Anlage geschieht
am Besten in einer länglichen parallelopipedischen Form mit
abgerundeten Ecken. Die Sohle muß mindestens 7“ stark ein
verkehrtes Tonnengewölbe bilden. Wo statt der Ueberwölbung
aus besonderen Gründen die Ueberdeckung mit Brettern ge-
schehen soll, muß eine doppelte Ueberlegung mit 2zölligen
Brettern stattfinden und der bewegliche Deckel vollkommen gut
schließend angebracht werden. Offene Dungstätten dürfen in
der Regel in der Stadt und in der Nähe bewohnter Gebäude
nicht errichtet werden (Bau-Ordn. Art. 39, 48, 49. —
v. Steinsdorf §. 121 und 122).
8. 5.
Die Einleitung von Dach-, Brunnen= und Ausguß-Wasser
in die Dunggruben, dann die Verbindung der Dunggruben mit
den Straßen-Rinnen und unterirdischen Canälen ist unstatthaft;
der Odel (Harn) aus den Stallungen muß in vollkommen
wasserdichten Rinnen und so zur Dunggrube geleitet werden,
daß ein Einschütten sonstiger Abwässer und Abfälle nicht er-
folgen kann.
8. 6.
Wegen des Vollzuges dieser Vorschriften muß bei Bauten,
bei welchen die Anlage von Dunggruben stattfinden soll, jeder-