Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

— 
8. 2. 
Die Räumung darf nur zur Nachtzeit und zwar von 
Georgi bis Michaelis zwischen 11—5 Uhr und von Michaelis 
bis Georgi zwischen 10—5 Uhr vorgenommen werden. Nach 
beendigter Arbeit muß unverzüglich jede entstandene Verun- 
reinigung der Trottoirs, Hofräume, Straßen oder Straßen- 
Rinnen vollständig und insbesondere durch Abschwemmen mit 
Wasser und geeignetes Abkehren beseitiget werden. Für diese 
Reinigung sind die Hauseigenthümer vorbehaltlich ihres Regresses 
verantwortlich (lbiceem §. 6. — Poliz.-Ausschr. v. 30. Aug. 1848. 
Poliz.-Anz. S. 911). 
8. 3. 
Die Räumung hat sich auf eine vollständige Ausleerung 
der Gruben zu erstrecken und muß dabei der gesammte Inhalt 
fortgeschafft werden. Ein Ausschöpfen des flüssigen Gruben= 
Inhaltes in die Straßen -Rinnen, in Versitzgruben oder in 
unterirdische Kanäle und Stadtbäche ist bei strenger Strafe 
verboten. Die Fortschaffung hat in gut geschlossenen Fässern 
und in festgefalzten, wohl eingedeckten Truhen — Tonnen —, 
so daß keinerlei Unrath durchdringen kann, zu geschehen. 
S. 4. 
Wenn den Hauseigenthümern und Inwohnern daran ge- 
legen ist, den belästigenden, auch auf Metall-Geräthe und 
Oelfarben-Anstrich einwirkenden und möglicher Weise der Ge- 
sundheit schädlichen Geruch, welcher bei der üblichen Gruden- 
Reinigungsweise in den Häusern sich verbreitet und oft 
mehrere Tage lang andauert, zu mäßigen oder ganz zu ver- 
hindern: so kann diese Absicht sicher erreicht werden, wenn auf 
50 Cubik-Fuße Inhalt der Grube 12—15 Pfd. Eisen-Vitriol 
in 25—30 Maaß Wasser gelöst am Tage vor der Gruben- 
Reinigung theils durch die Abtritt -Schläuche, theils durch die 
Räumungs-Oeffnung in die Grube eingeschüttet und mit deren 
Inhalt vermengt und wenn Boden und Wände der Grube 
nach der Räumung mit der bezeichneten Lösung begossen werden. 
S. 5. 
Die Wahl der Leute, welche die Gruben-Reinigung be- 
sorgen, bleibt vorerst noch den Hauseigenthümern freigestellt; 
sie sind jedoch dafür verantwortlich, daß diese Leute die Arbeit 
den Vorschriften entsprechend ausführen (§. 2 und 3) und daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.