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8. 2.
Die Räumung darf nur zur Nachtzeit und zwar von
Georgi bis Michaelis zwischen 11—5 Uhr und von Michaelis
bis Georgi zwischen 10—5 Uhr vorgenommen werden. Nach
beendigter Arbeit muß unverzüglich jede entstandene Verun-
reinigung der Trottoirs, Hofräume, Straßen oder Straßen-
Rinnen vollständig und insbesondere durch Abschwemmen mit
Wasser und geeignetes Abkehren beseitiget werden. Für diese
Reinigung sind die Hauseigenthümer vorbehaltlich ihres Regresses
verantwortlich (lbiceem §. 6. — Poliz.-Ausschr. v. 30. Aug. 1848.
Poliz.-Anz. S. 911).
8. 3.
Die Räumung hat sich auf eine vollständige Ausleerung
der Gruben zu erstrecken und muß dabei der gesammte Inhalt
fortgeschafft werden. Ein Ausschöpfen des flüssigen Gruben=
Inhaltes in die Straßen -Rinnen, in Versitzgruben oder in
unterirdische Kanäle und Stadtbäche ist bei strenger Strafe
verboten. Die Fortschaffung hat in gut geschlossenen Fässern
und in festgefalzten, wohl eingedeckten Truhen — Tonnen —,
so daß keinerlei Unrath durchdringen kann, zu geschehen.
S. 4.
Wenn den Hauseigenthümern und Inwohnern daran ge-
legen ist, den belästigenden, auch auf Metall-Geräthe und
Oelfarben-Anstrich einwirkenden und möglicher Weise der Ge-
sundheit schädlichen Geruch, welcher bei der üblichen Gruden-
Reinigungsweise in den Häusern sich verbreitet und oft
mehrere Tage lang andauert, zu mäßigen oder ganz zu ver-
hindern: so kann diese Absicht sicher erreicht werden, wenn auf
50 Cubik-Fuße Inhalt der Grube 12—15 Pfd. Eisen-Vitriol
in 25—30 Maaß Wasser gelöst am Tage vor der Gruben-
Reinigung theils durch die Abtritt -Schläuche, theils durch die
Räumungs-Oeffnung in die Grube eingeschüttet und mit deren
Inhalt vermengt und wenn Boden und Wände der Grube
nach der Räumung mit der bezeichneten Lösung begossen werden.
S. 5.
Die Wahl der Leute, welche die Gruben-Reinigung be-
sorgen, bleibt vorerst noch den Hauseigenthümern freigestellt;
sie sind jedoch dafür verantwortlich, daß diese Leute die Arbeit
den Vorschriften entsprechend ausführen (§. 2 und 3) und daß