Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8.  2.

Bei  Neubauten,  welche  nicht  für  einen  größeren  Oekonomiebetrieb
  bestimmt  und  eingerichtet  werden,  muß  in  das  Auge
gefaßt  werden,  daß  Dünger  und  Haushaltungsabfälle  weder
auf  der  Straße  noch  in  Wohnungsräumen  oder  offen  in
Höfen  abgelagert,  auch  nicht  in  die  Abtrittgruben  oder  in  die
unterirdischen  Kanäle  gebracht  werden  dürfen  und  daß  daher
bei  allen  Neubauten  für  einen  entsprechenden  Ablagerungsort
vorgesorgt  werden  muß.

8.  3.
Diese  Vorsorge  hat  durch  Anlage  von  wasserdichten

Gruben  oder  durch  Herstellung  beweglicher  Behältnisse  zu
geschehen.
8.  4.

Für  die  Anlage  von  Dunggruben,  wie  sie  insbesondere  bei
allen  Bauten  mit  Stallungen  nothwendig  sind,  gelten  in  Bezug
auf  Lage  und  bauliche  Beschaffenheit  die  im  Abschnitte  J.
§.  1—4  dann  6  gegebenen  Vorschriften.  Die  Anlage  geschieht
am  Besten  in  einer  länglichen  parallelopipedischen  Form  mit
abgerundeten  Ecken.  Die  Sohle  muß  mindestens  7“  stark  ein
verkehrtes  Tonnengewölbe  bilden.  Wo  statt  der  Ueberwölbung
aus  besonderen  Gründen  die  Ueberdeckung  mit  Brettern  geschehen
  soll,  muß  eine  doppelte  Ueberlegung  mit  2zölligen
Brettern  stattfinden  und  der  bewegliche  Deckel  vollkommen  gut
schließend  angebracht  werden.  Offene  Dungstätten  dürfen  in
der  Regel  in  der  Stadt  und  in  der  Nähe  bewohnter  Gebäude
nicht  errichtet  werden  (Bau-Ordn.  Art.  39,  48,  49.  —
v.  Steinsdorf  §.  121  und  122).

8.  5.
Die  Einleitung  von  Dach-,  Brunnen=  und  Ausguß-Wasser

in  die  Dunggruben,  dann  die  Verbindung  der  Dunggruben  mit
den  Straßen-Rinnen  und  unterirdischen  Canälen  ist  unstatthaft;
der  Odel  (Harn)  aus  den  Stallungen  muß  in  vollkommen
wasserdichten  Rinnen  und  so  zur  Dunggrube  geleitet  werden,
daß  ein  Einschütten  sonstiger  Abwässer  und  Abfälle  nicht  erfolgen
  kann.

8.  6.

Wegen  des  Vollzuges  dieser  Vorschriften  muß  bei  Bauten,
bei  welchen  die  Anlage  von  Dunggruben  stattfinden  soll,  jeder-