Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Dieselben mit den erforderlichen Werkzeugen und mandatmäßig- 
eingerichteten Wägen versehen sind. 
§. 6. 
Spätestens am Tage vor der Räumung hat der Haus- 
Eigenthümer (Abschnitt II. §. 6.) Solches mit Angabe des 
Namens und Wohnortes des Räumers bei der Polizeibehörde 
anzuzeigen. 
S. 7. 
Nach jeder Räumung ist Nachsicht durch den amtlich- 
bestellten Sachverständigen zu gewärtigen, welcher den baulichen 
Zustand der Grube, insbesondere in Ansehung der Wasserdicht- 
heit untersuchen und die Beseitigung etwaiger Gebrechen durch 
Eröffnung an den Hauseigenthümer und nöthigen Falles durch 
Anzeige einleiten wird. 
8. 8. 
In Ansehung der Räumung von Dung= und Odel-Gruben 
wie der Wegschaffung des Düngers aus der Stadt bleiben 
die im Ausschreiben der Polizei -Direktion vom 11. Jan. 1826 
Z. 8 und 9 gegebenen Vorschriften in Kraft. 
§. 9. 
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis 
zu 25 fl. oder mit Arrest bis zu 8 Tagen bestraft. 
Abschnitt V. 
Vorschriften über Beseitigung der Abwässer. 
8. 1. 
Die Abwässer von Brunnen, Dächern, aus Küchen cc. 
müssen, wo es nur immer möglich ist, durch wasserdichte Kanäle 
oder Rinnen unter der Erde in die unterirdischen Straßen- 
Kanäle oder in die Stadtbäche geleitet werden. 
8. 2. 
Wo eine solche Ableitung nicht stattfinden kann und daher 
Versitzgruben angelegt werden müssen, sind hiefür die im Ab- 
schnitte 1. §. 2, 3 und 4 gegebenen Vorschriften als Norm 
festzuhalten. « 
8. 3. 
Insbesondere müssen die Seitenwände dieser Gruben innen 
und außen mit Cement-Mörtel gut hergestellt und wo möglich 
tiefer als die Grundmauern der nächstgelegenen Wohn-Gebäude 
hinabgeführt werden.
	        
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