Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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eigends dazu bestimmte Zimmer gelegt, jedoch im Allgemeinen 
gleich den übrigen Kranken behandelt; sie beziehen demnach vom 
Regimente weder Löhnung noch Brod oder Montur 2c. 
8. 30. 
Ihre sämmtlichen in das Lazareth mitgebrachten Montur— 
stücke werden ihnen abgenommen, die beschmutzten gewaschen, 
alle aber mit Schwefeldämpfen durchräuchert und in lüftigen 
Behältern bis zu des Mannes Austritt aufbewahrt. 
§. 31. 
Dagegen erhält der Krätzige und Venerische folgende 
Hospitalkleidung: 
1 leinene Weste mit Aermel, 
1 leinene lange Hose, 
1 paar leinene Socken, 
1 leinene Kappe, 
1 Hemd, 
1 paar Pantoffel, 
1 Handtuch. 
§. 32. 
Sämmtlich vorbemerkte Stücke, so wie die Bettfornituren 
und Badwannen sollen unauslöschlich mit dem Buchstaben K 
bezeichnet sein. 
8. 33. 
Die im Gebrauche schmutzig gewordene Hospitalkleidung, 
Fornituren rc. der Krätzigen müssen oft, und die Hemden 
wenigstens zweimal in der Woche gewechselt, separirt gewaschen, 
und gut ausgelaugt werden. 
§. 34. 
Die in das Garnisonslazareth aufgenommenen leicht 
Krätzigen, deren Uebel mit keiner andern Krankheit complicirt 
ist, und die sich außer dem Jucken der Haut, ganz wohl be- 
finden, von guter Constitution sind, und daher eine der Heilung 
zuträgliche Nahrung bedürfen, dann jene syphilitisch Angesteckten, 
bei welchen die Ansteckung für primitiv und noch rein örtlich 
zu halten, auch von einer, der Heilung ganz günstigen Be- 
schaffenheit und ohne Complication einer andern Krankheit ist, 
erhalten folgende Verpflegung: 
a. Morgens eine Suppe, 
b. Mittags eine Suppe, Gemüs in der Quantität, wie bei der 
ganzen Kost vorgeschrieben ist, und 8 Loth beinloses Fleisch,
	        
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