Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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sie nach Allerhöchster Verordnung vom 3. April l. J. allerunter- 
thänigst zu erstatten hat, dasjenige aufnehmen und zur Allerhöch- 
sten Kenntniß bringen, was ihr zu einer besondern Allerhöchsten 
Würdigung, dem Entstehen und Abwenden der Krankheiten des 
Militärs abhelfenden, und dessen Gesundheit erhaltend und be- 
fördernden Verfügung in irgend einer Beziehung, nach reifer 
Ueberlegung und Prüfung — geeignet scheine. 
München, den 21. Juli 1818. 
Nr. 3781. K. 164. 
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 14. Oktoebr 1820, das Krätz- 
übel auf dem Lande betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Um sich der genauesten Vollziehung der Verordnung vom 
21. Juli 1818 — die Gesundheitsvisitationen der in Urlaub 
gehenden, oder mit Abschied entlassen werdenden Militärmann- 
schaft betr. — ganz versichert halten zu können, soll der 
Regiments= oder Bataillonsarzt einem jeden Paß oder Abschied 
das besondere schriftliche Zeugniß beifügen, „daß er den 
Mann am Tage seines Abgangs aus der Garnison 
visitirt und äußerlich gesund befunden habe.“ 
Kein Paß oder Abschied darf also künftig mehr durch die 
Unterschrift des Commandanten ausgefertigt werden, welcher 
nicht vorher mit jenem Gesundheitszeugnisse des Arztes ver- 
sehen ist. 
Das Königliche General= und Corpscommando hat diesem 
zu Folge das Geeignete an die unterhabenden Regimenter und 
Behörden zu erlassen. 
München, den 14 Oktober 1820. 
Königliches Kriegsministerium. 
An die bestehenden General= und Corpscommandos, also ergangen. 
Nr. 16,041. §6. 165. 
Ministerial-Entschließung vom 24. Oktober 1820, das Krätzübel auf 
dem Lande betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die unterm 14. Oktober d. J. zur Verhinderung des 
Krätzübels und der Venerie auf dem Lande durch beurlaubte
	        
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