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sie nach Allerhöchster Verordnung vom 3. April l. J. allerunter-
thänigst zu erstatten hat, dasjenige aufnehmen und zur Allerhöch-
sten Kenntniß bringen, was ihr zu einer besondern Allerhöchsten
Würdigung, dem Entstehen und Abwenden der Krankheiten des
Militärs abhelfenden, und dessen Gesundheit erhaltend und be-
fördernden Verfügung in irgend einer Beziehung, nach reifer
Ueberlegung und Prüfung — geeignet scheine.
München, den 21. Juli 1818.
Nr. 3781. K. 164.
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 14. Oktoebr 1820, das Krätz-
übel auf dem Lande betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Um sich der genauesten Vollziehung der Verordnung vom
21. Juli 1818 — die Gesundheitsvisitationen der in Urlaub
gehenden, oder mit Abschied entlassen werdenden Militärmann-
schaft betr. — ganz versichert halten zu können, soll der
Regiments= oder Bataillonsarzt einem jeden Paß oder Abschied
das besondere schriftliche Zeugniß beifügen, „daß er den
Mann am Tage seines Abgangs aus der Garnison
visitirt und äußerlich gesund befunden habe.“
Kein Paß oder Abschied darf also künftig mehr durch die
Unterschrift des Commandanten ausgefertigt werden, welcher
nicht vorher mit jenem Gesundheitszeugnisse des Arztes ver-
sehen ist.
Das Königliche General= und Corpscommando hat diesem
zu Folge das Geeignete an die unterhabenden Regimenter und
Behörden zu erlassen.
München, den 14 Oktober 1820.
Königliches Kriegsministerium.
An die bestehenden General= und Corpscommandos, also ergangen.
Nr. 16,041. §6. 165.
Ministerial-Entschließung vom 24. Oktober 1820, das Krätzübel auf
dem Lande betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die unterm 14. Oktober d. J. zur Verhinderung des
Krätzübels und der Venerie auf dem Lande durch beurlaubte