Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Pr.  Holländer  Kreises
Littr..  *8——  II.  Serie
uͤber  ..  .  .  .  .  .  .  Thaler  zu  vier  ein  V  Prozent  Zinsen  uͤber  ........  Thaler
.....  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  NRückgabe  in  der
Zut  vom.  .........  is  resp.  vom.r
.............  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
727  das  Halbjahr  vomrmrmrm  bi.  mit  (in  Buchstt  aben)
Thalern  ....  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Pr.
Holland.
Pr.  Holland,  den  ..ten  ...  ....  .  ...  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Pr.  Holländer  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.
Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Pr.  Holländer  Kreises
(II.  Serie).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt,  sofern  nicht  rochtzeiis  Widerspruch
  dagegen  erhoben  ist,  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation  des
Pr.  Hollander  Kreises

Liltr.  -  über  Thaler  à  vier  ein  halb  Prozent  Zinsen
die  .  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Holland.

Pr.  Holland,  den  .  .ten  ...  .  .  ....  ..  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Pr.  Holländer  Kreise.

 

Johrgang  1803.  (Nr.  5699—5700.)  35  (r.  5700.)